Für die Praxis gilt, dass Unternehmen unbedingt zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Tätigkeit als Corporate Influencer schließen sollten. Dabei kann es sich entweder um eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung handeln oder ein zweites, nicht-arbeitsrechtliches Werk- oder Dienstverhältnis kann zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Eine solche Konstellation lässt das BAG ausdrücklich zu.[1]

Unternehmen gehen bei einer solchen Gestaltung aber ein Risiko ein: wird ein zusätzlicher Werk- oder Dienstvertrag abgeschlossen, muss sichergestellt sein, dass die Tätigkeiten als Corporate Influencer ganz klar von den weisungsgebundenen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten getrennt werden. Das wird häufig problematisch sein, da Corporate Influencer ihren Content regelmäßig im Betrieb und im Zusammenhang mit ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit produzieren. Gibt es keine klare Trennung, besteht das Risiko, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Erfolgt die Tätigkeit als Corporate Influencer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, müssen Unternehmen darauf achten, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit von 11 Stunden können leicht überschritten werden, wenn Corporate Influencer zwar innerhalb der regulären Arbeitszeit Content erstellen und diesen posten, anschließend aber z. B. mit Followern kommunizieren. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen erhebliche Strafen. Außerdem sollte in einer Vereinbarung mit dem Corporate Influencer geregelt werden, was beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gilt. Üblich ist es z. B., eine Verpflichtung des Corporate Influencers aufzunehmen, wonach dieser Inhalte, die die Interessen des Unternehmens betreffen, mit Ausscheiden auf Anweisung löscht und Kundenkontakte und Kundenkorrespondenz in Datenform an das Unternehmen herausgibt.

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