Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung i. S. d. § 3 Nr. 11a EStG galt pro Arbeitnehmer der Betrag von 1.500 EUR. Unerheblich war, ob bei Zahlung der Corona-Sonderzahlung der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder ob es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (sog. Minijobber) gehandelt hat. Im Fall eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses musste die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sog. Fremdvergleichsgrundsatz).

Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer konnten Beihilfen oder Unterstützungen bis 1.500 EUR[1] befristet steuer- und auch sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise zufließen. Aus den vertraglichen Vereinbarungen oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer musste erkennbar sein, dass es sich als rechtfertigender Anlass um eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise gehandelt hat.

Es war jedoch erforderlich, dass die übrigen Voraussetzungen[2] eingehalten wurden, d. h.

  1. die Sonderzahlung musste zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zufließen und
  2. darüber hinaus war auch darzulegen (wie auch bei Arbeitnehmern ohne Gesellschafterstellung), dass eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, jedenfalls nicht nachträglich in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt werden konnte, z. B. weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert worden ist.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte die Zahlung von steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall ist die Steuerfreiheit sowie eine mögliche Sozialversicherungsfreiheit ausgeschieden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung konnte vorliegen, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorlagen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben war.[3] Dies konnte sein, wenn ein Vorteil aufgrund eines geschlossenen Vertrags zwischen der GmbH (vertreten durch einen gewissenhaften Geschäftsleiter) und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, wie z. B. unangemessen hohe Geschäftsführergehälter, einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt worden wäre. D. h., dieser Geschäftsleiter würde gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter-Geschäftsführer ist, eine Vermögensmehrung oder -minderung unter sonst gleichen Umständen zu vergleichbaren Konditionen versagen.

 
Praxis-Beispiel

Sonderzahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Januar 2022 zusätzlich zu seinem Geschäftsführergehalt spontan und nebenbei eine Sonderzahlung von 1.500 EUR zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt.

Ergebnis: Es handelte sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, da keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen worden ist. Es war nicht erkennbar, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine steuer- und sozialversicherungsfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung als rechtfertigender Anlass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise gehandelt hat.

Ist einer Person, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer nahesteht, eine verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen, so war diese verdeckte Gewinnausschüttung steuerrechtlich stets dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Einnahme zuzurechnen, es sei denn, die nahestehende Person war selbst Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Unerheblich dabei war, dass der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einen Vermögensvorteil erlangte.

 
Praxis-Beispiel

Sonderzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung

Zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde vereinbart, dass diesem im Februar 2022 eine Sonderzahlung zufließen sollte. Die Höhe der Sonderzahlung ergab sich aus dem Umsatz der GmbH für den Monat Januar 2022, max. 1.500 EUR. Die tatsächliche Höhe der Sonderzahlung wurde vor Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer seitens der Geschäftsführung noch verhandelt.

Ergebnis: Es hat eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen, da bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer von vornherein klar und eindeutig bestimmt sein muss, ob und in welcher Höhe – egal ob laufend oder einmalig – ein Entgelt gezahlt werden soll. Dabei darf bei der Berechnung der Vergütung kein Spielraum verbleiben. Die Berechnungsgrundlagen mussten so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden...

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