Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber vereinfachte Regelungen für die Inanspruchnahme von Stundungen geschaffen. Arbeitgeber hatten der zuständigen Einzugsstelle dazulegen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten gelangt waren. Wichtig war, dass Arbeitgeber glaubhaft machten, dass sie erhebliche finanzielle Schäden (z. B. hohe Umsatzeinbußen) durch die Pandemie erlitten und die beantragten Wirtschaftshilfen noch nicht erhalten hatten. Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme (z. B. Fördermittel und Kredite) sowie der Anspruch auf Kurzarbeit waren vorrangig vor einer Stundung in Anspruch zu nehmen.

Mit ihrem Stundungsantrag versicherten Arbeitgeber, die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, die ihnen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wurden, unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.

Vereinfachtes Stundungsverfahren für März 2020 bis Mai 2020:

Auf Antrag des Arbeitgebers konnten die bereits fällig gewordenen bzw. noch fällig werdenden Beiträge für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Beim erleichterten Stundungsverfahren bedurfte es dabei keiner Sicherheitsleistung. Stundungszinsen wurden nicht berechnet. Hiervon konnten auch Beiträge erfasst sein, die bereits vor März 2020 fällig waren. Das galt sogar unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet worden waren.

Regelstundungsverfahren ab Juni 2020:

Bestanden die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie ab Juni 2020 fort, war auch weiterhin die Möglichkeit der Stundung von Beiträgen gegeben. Dafür war mit der zuständigen Krankenkasse eine individuelle Stundungsvereinbarung zu schließen.

Für Stundungsanträge bis zum 30.9.2020 waren keine Stundungszinsen zu zahlen, wenn der Arbeitgeber

  • der vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung bzw. dem Zahlungsaufschub nachkam oder
  • laufende Beitragsforderungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllte.

Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, war der reguläre Stundungszins von 0,5 % für jeden angefangenen Monat der Stundung zu entrichten.

Auf die für eine Stundung normalerweise übliche Sicherheitsleistung konnte durch die Einzugsstelle verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Beitragspflichten in der Vergangenheit nachgekommen war.

November-Hilfen:

Die Regelungen galten für Arbeitgeber, die im November 2020 vom Teil-Shutdown betroffen waren. Sie konnten die Stundung der November-Beiträge beantragen. Eine Sicherheitsleistung war nicht zu erbringen. Die Stundungen erfolgten zinslos.

Die angekündigten Wirtschaftshilfen sollten die betroffenen Firmen bis Ende des Jahres 2020 erhalten. Insofern wurden die beantragten Stundungen bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 befristet (28.12.2020).

Durch die Situation im November 2020 nicht oder nicht vollständig erfüllte bestehende Stundungsvereinbarungen konnten nachjustiert werden.

Die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenen Sozialversicherungsbeiträge für November 2020 endete, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hatte. Die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge mussten unverzüglich an die Einzugsstelle weitergeleitet werden.

Erweiterter Lockdown in der Zeit vom 16.12.2020 bis zum 10.1.2021:

Für die vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber konnten die Beiträge für Dezember 2020 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Beiträge für November 2020 gestundet werden. Mit der Auszahlung der Wirtschaftshilfen war bis Ende Januar 2021 zu rechnen. Daher erfolgte eine Stundung der Beiträge für November und Dezember 2020 auf Antrag längstens bis zum Fälligkeitstag der Beiträge des Monats Januar 2021. Wie auch bei den November-Hilfen waren die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge umgehend nach der Erstattung an die Einzugsstelle weiterzuleiten.

Anwendung des vereinfachten Stundungsverfahrens bis Juni 2021:

Das vereinfachte Stundungsverfahren konnte bis zum Beitragsmonat Juni 2021 angewendet werden. Die Beiträge für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 waren am Fälligkeitstag der Beiträge des Monats Juli 2021 (28.7.2021) fällig. Die Stundung erfolgte unter den gleichen Voraussetzungen wie die Stundung der Beiträge für November 2020 und Dezember 2020. Darüber hinaus war weiterhin ein Zahlungsaufschub der Beiträge des Monats Dezember 2020 bis zur Fälligkeit der Beiträge des Monats Juli 2021 im vereinfachten Stundungsverfahren möglich.

Gleitender Übergang in das Regelstundungsverfahren:

Für die Beitragsmonate Juli 2021 bis September 2021 war bereits der sukzessive Übergang zum Regelstundungsverfahren vorgesehen. Dabei galten die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung als erfüllt.

Eine differenzierte Betrachtungsweise ergab sich für die Einzugsstellen bei der Berechnung der Stundungszinsen. So...

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