Vom 1.3.2020 bis Ende 2023 galten Sonderregelungen für Arbeitslohnspenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene. Verzichteten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, blieben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.[1]

Voraussetzung dafür war, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllte und dies dokumentierte. Den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn galt es im Lohnkonto aufzuzeichnen.[2] Auf die Aufzeichnung konnte verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wurde. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn war nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

 
Hinweis

Keine Doppelbegünstigung

Die steuerfrei belassenen Lohnteile durften in der Einkommensteuererklärung nicht nochmals als Spenden berücksichtigt werden.

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