Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR pro Dienstverhältnis steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.[1]

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit musste die Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Außerdem musste aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte.[2] Als Erklärungen des Arbeitgebers wurden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen wurden.[3]

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen konnten an alle Beschäftigten geleistet werden. Einzelheiten zur Anwendung hat die Finanzverwaltung in einem Erlass geregelt.[4]

Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen, jedoch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

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