Aufgrund der Corona-Krise wurde auch im Jahr 2021 ein vermehrtes Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-EUR-Minijobs zugelassen.[1] Ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze lag für die Zeit vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 noch vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres max. in 4 Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorlag.

Bereits im Jahr 2020 war noch von einem gelegentlichen Überschreiten der Entgeltgrenze für Minijobs für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitjahres max. in 5 Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorlag. Zwischen dem 1.11.2020 und dem 30.5.2021 konnte eine gelegentliche Überschreitung nur vorliegen, wenn dies nicht in mehr als 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres passierte. Aktuell ist hingegen nur noch von einem gelegentlichen Überschreiten auszugehen, wenn höchstens 2 Monate pro Zeitjahr betroffen sind.

[1] Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes v. 26.5.2021, BGBl 2021 I S. 1170.

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