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Wenngleich die berufliche Umschulung als Form der Berufsbildung in § 1 Abs. 5 BBiG erwähnt wird, fehlen jedoch Vorschriften über die vertragliche Gestaltung des Umschulungsverhältnisses im Gesetz.[1] Aus diesem Grund hält die Rechtsprechung die §§ 425 BBiG weder direkt, noch über § 26 BBiG für anwendbar.[2] Hierfür spricht insbesondere, dass sie auf Erwachsene zugeschnitten sind und weniger Ausbildungszeit benötigen.[3]

Darüber hinaus entnimmt das BAG der Formulierung des § 26 BBiG, es müsse sich um eine erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen handeln.[4]

Die schulische Umschulung wird ebenfalls nicht von § 26 BBiG erfasst. Abgesehen davon, dass es hier am Tatbestandsmerkmal des "Einstellens" fehlt, sind derartige Vertragsgestaltungen für eine Anwendung von § 26 BBiG nicht geeignet, weil die Anwendung dieser Norm zu einer Vergütungspflicht führen würde, was für Vertragsverhältnisse mit schulischen Einrichtungen schlicht nicht passt.

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