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Soweit Auszubildende unmittelbar vor Antritt einer anerkannten Ausbildung beschäftigt werden, handelt es sich regelmäßig um Arbeitsverhältnisse. Hier steht in aller Regel die Erprobung und Eignung der Person im Vordergrund der Tätigkeit. Gegebenenfalls kann eine vorgeschaltete Beschäftigung auch der Überbrückung und Finanzierung eines Zeitfensters dienen. Zweck der Beschäftigung ist jedenfalls in aller Regel nicht die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten oder Kenntnissen. § 26 BBiG findet daher in aller Regel keine Anwendung.

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