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Da § 19 BBiG keine besonderen Vorgaben zur Vergütungshöhe im Fortzahlungszeitraum macht, kommen die Grundsätze des Lohnausfallprinzips aus §§ 17, 18 BBiG zur Anwendung. Danach bemessen sich Höhe und Fälligkeit des Fortzahlungsanspruchs nach den gesetzlichen Mindestbedingungen, sofern im Ausbildungs- oder Tarifvertrag keine vorrangigen Regelungen getroffen sind.

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