Gilt ein betriebliches Verbot für den Konsum von Cannabis und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, stellt das eine Pflichtverletzung dar, die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung sanktionieren kann. Auch wenn kein betriebliches Cannabisverbot gilt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht berauscht, sondern klar zur Arbeit zu erscheinen. Verstößt er gegen diese Nebenpflicht, kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung und, unter besonderen Umständen, mit einer außerordentlichen Kündigung reagieren. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer seine Kollegen oder Kunden etc. in berauschtem Zustand infolge des Cannabiskonsums gefährdet oder verletzt.

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