Gesetzlich versicherte Teilnehmende an einem Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder bei Erkrankung eines Kindes.[1] Allerdings ruht dieser Krankengeldanspruch, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit Taschengeld und/oder Sachbezüge weiterhin erhalten. Dies ist in aller Regel in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Fall, da die Einsatzstelle im Rahmen der nach § 8 BFDG geschlossenen Vereinbarung das Taschengeld für diesen Zeitraum weiter zahlt.

Bei einer (wiederholten) Arbeitsunfähigkeit werden keine Vorerkrankungen angerechnet; daher ist für jede Arbeitsunfähigkeit – anders als bei Arbeitnehmern – ein erneuter Anspruch auf Weiterzahlung des Taschengeldes für 6 Wochen gegeben. Daneben besteht auch bereits in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.[2]

Da die Weiterzahlung nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes geschieht, erfolgt keine Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1.[3]

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