Das durch eine Vereinbarung über einen Freiwilligendienst im Sinne des BFDG begründete Rechtsverhältnis unterliegt nicht dem Arbeitsrecht, sondern stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Freiwilligen und dem Bund eigener Art dar.[1] Betont wird von der Rechtsprechung auch immer wieder der Ehrenamtscharakter – dies wirkt sich insbesondere im Entgeltbereich aus. Dabei soll es sich um ein freiwilliges soziales Engagement gegen Zahlung eines Taschengeldes handeln.[2] Unabhängig von der öffentlich- oder privatrechtlichen Einordnung liegt nach einhelliger Ansicht kein Arbeitsverhältnis vor. Auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne wird der Freiwilligendienst überwiegend nicht als Beschäftigungsverhältnis angesehen.[3] Gemäß § 13 Abs. 1 BFDG sind jedoch für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz "entsprechend" anzuwenden. Eine Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstes stellt keine vorangegangene Beschäftigung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar; damit ist ein nachfolgender beruflicher Einstieg bei der Einsatzstelle über ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG möglich.

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