Freiwillige im Sinne des BFDG sind Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung leisten wollen.[1] Grundlage ist gemäß § 8 BFDG eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund, in der sich der Freiwillige zur Tätigkeit in einer anerkannten Einsatzstelle verpflichtet, die er regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung für eine Zeit von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten ableistet.

Teilzeitbeschäftigung ist im Mindestumfang von mehr als 20 Wochenstunden möglich. Als Teilzeit gilt jegliche Unterschreitung der in der Einsatzstelle geltenden tariflichen Arbeitszeit. Sofern der Freiwillige das 27. Lebensjahr noch nicht beendet hat, muss allerdings für die Teilzeitbeschäftigung ein wichtiger persönlicher Grund als "berechtigtes Interesse"[2] des Freiwilligen vorliegen. Die Konkretisierung des berechtigten Interesses soll sich nach der Gesetzesbegründung an der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG orientieren. Beispiele sind danach die Betreuung eines eigenen Kindes oder naher Angehöriger, eine eigene (Schwer-)Behinderung, die einer Vollzeittätigkeit entgegensteht, aber auch die Teilnahme an Bildungs- oder Qualifizierungsangeboten oder die Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz. Voraussichtlich wird es in der weiteren Praxis zu einer konkretisierenden Richtlinie kommen oder es erfolgt eine Handhabung in Anlehnung an die zum BBiG erlassenen Richtlinien. Durch die Neuregelung wird allerdings kein Rechtsanspruch auf Teilzeit geschaffen (wie dies in § 8 TzBfG vorgesehen ist). Die Teilzeit kann nur einvernehmlich zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen (beim JFD zusätzlich dem Träger) vereinbart werden – eine einseitige gerichtliche Durchsetzung ist ausgeschlossen. Das berechtigte Interesse des Freiwilligen soll durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden. Um dem Bildungsauftrag des Dienstes gerecht zu werden, bleibt der Umfang der Seminartage unverändert; möglich ist die Durchführung als ganztägige Veranstaltung bei entsprechender Erhöhung der Seminartage insgesamt. Nach dem 27. Lebensjahr kann im Abstand von 5 Jahren jeweils ein erneuter Freiwilligendienst bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten abgeleistet werden.[3]

Als Freiwillige kommen auch ausländische Staatsbürger in Betracht, sofern sie – als Nicht-EU-Bürger – einen Aufenthaltstitel haben, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt.[4] Dies wiederum setzt die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.[5] In sonstigen Fällen kann ein Visum zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschVO erteilt werden, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf.[6] Unabhängig davon ermöglicht § 19e AufenthG die Visumserteilung und Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst i. S. d. Richtlinie (EU) 2016/801.

[6] Vgl. zu den diesbzgl. Anforderungen, insbesondere der Prüfung der Rückkehrbereitschaft VG Berlin, Urteil v. 6.10.2021, VG 29 K 184/20.

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