1Zur Milderung von Härten kann Personen, die die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 erfüllen und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 zurückzuführen ist, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen sind. 2Als Leistungen kommen in Betracht Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung. 3Zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zum Existenzaufbau können auch Darlehen gegeben werden. 4Die Leistungen sollen in der Regel die in diesem Gesetz vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen. 5Der Höchstbetrag des Darlehens zur Wohnraumbeschaffung beträgt 5 000 Deutsche Mark.
(2) Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch gewährt werden,
b) |
zugunsten von Verfolgten, die wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist, nicht anspruchsberechtigt sind, sofern sie
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c) |
zugunsten von Verfolgten, die die Voraussetzungen der §§ 150, 154 erfüllen und ihren letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in einem dem Deutschen Reich nach dem 30. September 1938 angegliederten Gebiet, einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren, gehabt haben, wegen eines Schadens in der Ausbildung. |
(3) 1Ein Härteausgleich nach Absatz 1 kann auch Personen gewährt werden, die dadurch Schaden erlitten haben, daß ihre Versorgungseinrichtung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst worden ist, wenn sie sich infolge dieses Schadens in einer Notlage befinden. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Versorgungseinrichtungen als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aufgelöst anzusehen sind.
(4) Ein Härteausgleich kann ferner gewährt werden
1. |
Geschädigten, die ohne vorausgegangenes Verfahren nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 529) sterilisiert worden sind; |
(5) 1In besonderen Fällen können Leistungen auch anerkannten karitativen Organisationen oder karitativ tätigen Stellen gewährt werden, wenn dies zur Errichtung oder Unterhaltung wohltätiger Einrichtungen zugunsten von Verfolgten erforderlich erscheint. 2Dies gilt nicht für Organisationen oder karitativ tätige Stellen, für die Fonds mit besonderer Zweckbestimmung anderweitig vorgesehen sind.
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