(1) 1Die Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wird nach Maßgabe der §§ 64 bis 66, 87, 88, 110, 112, 114, 114a geleistet. 2Im Falle des § 110 wird eine Entschädigung geleistet, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf laufende Bezüge nach § 21a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat.

 

(2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, daß der Verfolgte vor dem 1. August 1945 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete endgültig verlassen hat.

 

(3) Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge