1Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
1. |
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, |
2. |
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, |
3. |
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, |
4. |
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder |
5. |
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, |
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. 2Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.3 § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
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