(1) 1Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1[1] [Bis 06.07.2021: § 6 Abs. 3 Satz 1] können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

 

1.

ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

 

2.

fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

 

3.

Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder

 

4.

Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

 

(2) 1Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

 

1.

bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

 

2.

von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

 

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

 

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 07.07.2021.

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