(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
2. |
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,[4] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro,] |
3. |
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro,[5] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro.] |
2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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