Das Bürgergeld ist die Kernleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Es dient der Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen zur Deckung des existenziell notwendigen Bedarfs nicht ausreicht. Die Leistung wird in pauschalierter Höhe nach gesetzlich bestimmten Regelbedarfen berechnet und ist von der Bedürftigkeit abhängig. D. h., Einkommen und Vermögen werden angerechnet, soweit gesetzlich bestimmte Freibeträge überschritten sind.
Personen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls das Bürgergeld.
Sozialversicherung: Die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmen die §§ 7–13 SGB II, die Leistungen die §§ 14–29 SGB II. Ergänzende Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen enthält die Bürgergeld-Verordnung. Welche Regelungen zum Verweis auf eine vorgezogene Altersrente gelten, bestimmt die Unbilligkeitsverordnung.
Die befristeten Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld II infolge der COVID-19-Pandemie ergeben sich aus § 67 SGB II und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung des BMAS.[1]
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