Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist grundsätzlich der Leistungsträger, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[1]

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vermutet das Gesetz, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der Leistungen beantragt, auch bevollmächtigt ist, die Bedarfsgemeinschaft zu vertreten.[2] Diese Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Leistungsträger erklären, dass sie ihre Leistungsangelegenheiten selbst wahrnehmen wollen.

Bürgergeld wird für Kalendertage gezahlt; ein voller Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Die Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt und kostenfrei auf ein inländisches Konto überwiesen. Bei anderem Überweisungsweg (Auszahlung per Post) hat der Leistungsberechtigte grundsätzlich die Überweisungskosten zu tragen, es sei denn er weist nach, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

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