Asylberechtigte und Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen (anerkannte Flüchtlinge), haben grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Nicht leistungsberechtigt sind hingegen Personen, die Leistungen nach § 1 AsylbLG erhalten (Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen).[1]

 
Hinweis

Leistungen an geflüchtete Menschen aus der Ukraine

Rechtskreiswechsel aus dem AsylbLG in die Grundsicherung für Arbeitsuchende

Seit dem 1.6.2022 werden Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, grundsätzlich nicht mehr auf die Leistungen des AsylbLG verwiesen, sondern haben im Falle der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (nicht erwerbsfähige Menschen sind bei Hilfebedürftigkeit dem Leistungssystem der Sozialhilfe nach dem SGB XII zugeordnet). Kernziel ist die frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt, die durch den Übergang in das SGB II besser unterstützt werden kann, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Arbeitsmarktintegration damit aus einer Hand erbracht werden können.

Grundvoraussetzung für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist, dass die Betreffenden einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen und eine sog. Fiktionsbescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt, kann Bürgergeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Laufzeit der Aufenthaltserlaubnis bezogen werden.[2] Bei Vorliegen aller o. a. Voraussetzungen besteht damit grundsätzlich Anspruch auf Bürgergeld. Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder unter 15 Jahren erhalten ebenfalls Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Krankenversicherungsschutz

Mit dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit in den umfassenden Schutz dieses Leistungssystems einbezogen. Unter 15-jährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sind im Wege der Familienversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen.[3] Personen, die Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für Erwerbsfähige haben, können sich frei für eine wählbare Krankenkasse entscheiden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt (rückwirkend) ab Beginn des Bezugs von Bürgergeld ein.

Personen, die nicht hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind, haben die Möglichkeit, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufenthaltnahme in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten.[4]

Integration in den Arbeitsmarkt

Durch den Übergang vom AsylbLG in das SGB II können die Jobcenter die Geflüchteten durch die entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Leistungen bzw. Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II fördern. Zur Unterstützung der Integration in Gesellschaft und Arbeit besteht damit insbesondere auch ein Zugang

  • zu Integrationskursen,
  • zu Berufssprachkursen ab dem Zielsprachniveau B2 und
  • zu den Leistungen der Beratung und Vermittlung und ggf. zu unterstützenden Eingliederungsleistungen.

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