Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Die Agenturen für Arbeit sind im Grundsatz zuständig für alle Leistungen zur beruflichen Eingliederung und die Zahlung von Bürgergeld (Regelbedarf, Mehrbedarfe), einschließlich der Sozialversicherung der Leistungsbezieher. Die übrigen Leistungen werden von kommunalen Trägern (d. h. von Landkreisen, kreisfreien Städten) erbracht. Sie übernehmen insbesondere die Leistungen für

  • Unterkunft und Heizung,
  • Kinderbetreuung und Pflege,
  • weitere Betreuung und Beratung sowie
  • Bildung und Teilhabe.

Im Grundfall arbeiten die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in einer "gemeinsamen Einrichtung" (gE)[1] zusammen und erbringen damit die Leistungen des SGB II aus einer Hand. Daneben sieht das SGB II das sog. Optionsmodell vor, nach dem kreisfreie Städte und Landkreise die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Zuständigkeit durchführen können, d. h. auch die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen. Derzeit machen 106 kommunale Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch (das Optionsmodell ist max. auf 1/4 der Grundsicherungsträger begrenzt). Alle Träger führen einheitlich die Bezeichnung "Jobcenter".

Personen, die Bürgergeld aufstockend zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, werden in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit betreut und erhalten Leistungen zur Eingliederung nach dem System der Arbeitsförderung.[2] Die Jobcenter bleiben in diesen Fällen lediglich für die Zahlung des Bürgergeldes und ggf. für die Leistungsgewährung an Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft des Beziehers von Bürgergeld zuständig.

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