Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob die Klägerin von ihrer Krankenkasse, der Beklagten, die Erstattung der Kosten einer sogenannten Baby- Rufanlage verlangen kann.

Die Klägerin ist auf dem linken Ohr praktisch taub, rechts besteht eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Sie ist mit einem Hörgerät ausgestattet. Ihr Ehemann ist ebenfalls taub, ihr 1977 geborener Sohn gehörgeschädigt. Vor der Geburt eines weiteren Kindes am 23. Juli 1985 stellte sie bei der Beklagten den Antrag, sie mit einem drahtlosen Akustik- und Optikmelder (Baby-Rufanlage) auszustatten. Das Gerät wandelt akustische Signale (Laute des Babys) in optische Signale (Lichtblitze) um. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil das Gerät kein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung sei (Bescheid vom 7. Juni 1985 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 1985).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) hat die Klägerin eine an ihre Schwiegermutter adressierte Rechnung vom 12. August 1985 über die Lieferung eines Baby-Kleinkind-Wartungsapparates mit einem Sender und zwei Signalempfänger zu einem Preis von 400,- DM vorgelegt und ua vorgetragen: Sie sei auf die Anlage sowohl in der Nacht als auch am Tage angewiesen. Ihr Ehemann sei berufstätig. Ihrem Sohn könne die Verantwortung für das Baby nicht übertragen werden. Er sei Schulkind und brauche seinen Schlaf. Sie müsse ihr Hörgerät spätestens abends ablegen. Die Anlage habe sich bewährt. Sie blitze auf, wenn das Baby wimmere oder röchele. Die Signale könnte sie (die Klägerin) auch im tiefen Schlaf bemerken; als Gehörgeschädigte sei sie mit Geräten vertraut, die Lichtsignale geben. Das Schreien des Kindes, das sich normalerweise im Kinderzimmer befinde, könne sie in anderen Räumen nicht hören. Wenn sie verreisten, müßten sie die Anlage mitnehmen.

Die Beklagte hat hierzu erklärt, die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen könnten als unstreitig zugrunde gelegt werden.

Das SG hat ein fachärztliches Gutachten eingeholt und daraufhin die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin die Kosten einer Baby-Rufanlage zu erstatten. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine unzureichende Sachaufklärung und eine falsche Würdigung der Tatbestandsmerkmale unter Verstoß gegen Denkgesetze. Im einzelnen beanstandet sie: Die Feststellung des LSG, die Klägerin habe sich die Baby-Rufanlage zum Preis von 400,- DM selbst beschafft, sei nicht haltbar. Die Umstände wiesen darauf hin, daß der Klägerin die Rufanlage von ihrer Schwiegermutter geschenkt worden sei. Keinesfalls hätte sie (die Beklagte) zur Übernahme der vollen Kosten verurteilt werden dürfen, denn nach einem Kostenvoranschlag vom 31. Mai 1985 wären nur 245,- DM aufzuwenden gewesen. Davon abgesehen, seien die Leistungsvoraussetzungen des § 182b der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt. Die Rufanlage sei als allgemeiner Gebrauchsgegenstand anzusehen, denn sie sei für jedermann nützlich. Sie sei andererseits nicht notwendig, denn die Klägerin könne das Baby in die anderen Zimmer der Wohnung mitnehmen. Nach den Feststellungen des LSG sei die Klägerin mit dem Hörgerät in der Lage, Weinen und Schreien des Kindes wahrzunehmen, wenn sie sich in demselben Zimmer befinde. Das gelte grundsätzlich auch für die Nacht, wenn nicht die Klägerin vorsorglich wegen lediglich möglicher Entzündungen der Haut des Gehörgangs das Hörgerät ablegen würde. Zweifel an der Eignung der Anlage seien deshalb angebracht, weil der Mensch im Schlaf in der Regel nicht auf Licht reagiere. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin anders als die Allgemeinheit reagiere. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Klägerin überhaupt jegliches Weinen des Kindes bemerken müsse, um ihren Pflichten als Mutter genügen zu können. Kinder weinten nachts vielfach; ein Eingreifen der Eltern sei regelmäßig nicht notwendig. Gegen die Notwendigkeit der Rufanlage spreche schließlich die Tatsache, daß die Klägerin ihr anderes Kind bei schlechteren Voraussetzungen (Fehlen eines hörenden Familienmitglieds) auch ohne die Anlage ausreichend betreut und gepflegt habe.

Die Beklagte beantragt,die Urteile des SG Berlin vom 20. November 1986 - S 75 Kr 360/85 - und des LSG Berlin vom 21. Oktober 1987 - L 9 Kr 20/87 - aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das LSG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Sachaufklärungsrügen der Beklagten für unzulässig (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 295 der Zivilprozeßordnung -ZPO-), im übrigen für völlig unbegründet. Sie widerspricht den Tatsachenbehauptungen der Revision und legt dar, warum aus ihrer Sicht die Rufanlage, obgleich diese auch von jedermann benutzt werden könne, zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse einer höchstgradig Hörbehinderten Mutter notwendig sei.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zutreffend angewandt. Auch die gerügten Verfahrensverstöße können nicht bestätigt werden.

Der Klägerin steht der von den Vorinstanzen zuerkannte Kostenerstattungsanspruch zu. Die Beklagte hatte den Antrag der Klägerin auf Ausstattung mit einer Baby-Rufanlage zu Unrecht abgelehnt und dadurch die Klägerin gezwungen, sich die Anlage selbst zu beschaffen. Der Anspruch der Klägerin auf die Sachleistung war damit in einen Anspruch auf Kostenerstattung übergegangen. Der Sachleistungsanspruch stand der Klägerin nach § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c iVm § 182b RVO zu, denn die Anlage war erforderlich, um eine körperliche Behinderung der Klägerin, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, teilweise auszugleichen.

Hinsichtlich der Frage, ob die Baby-Rufanlage überhaupt für den Ausgleich der Behinderung geeignet ist, stützt sich das LSG zu Recht auf das Urteil des Senats vom 17. September 1986 3 RK 5/86 (SozR 2200 § 182b Nr 33). In jenem Urteil war dazu Stellung zu nehmen, ob ein Versicherter, welcher an Taubheit grenzend schwerhörig und dessen Ehefrau ebenso behindert war, eine Klingelleuchte (Lichtsignalanlage) beanspruchen konnte; die Eignung als Hilfsmittel wurde bejaht. Dem LSG ist zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall für die Baby-Rufanlage nichts anderes gelten kann. Sie ist in gleicher Weise geeignet, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auszugleichen. In beiden Fällen bewirken die Anlagen, daß akustische Informationen, die der Behinderte nicht aufnehmen kann, diesem dennoch, wenn auch auf anderem Wege zugehen. Die akustischen Signale (Laute des Babys) werden in optische Signale (Lichtblitze) umgewandelt. So erreicht die Information den Behinderten statt über die geschädigten Ohren über die Augen. Die Eignung als Hilfsmittel besteht nicht nur, wenn die gestörte Körperfunktion selbst gebessert, sondern auch, wenn sie auf andere Weise ergänzt oder ersetzt werden kann (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 10, 17, 19, 25, 26, 30, 33 und 34 sowie SozR 5420 § 16 Nr 1). Bei der hier fraglichen Anlage ist die Eignung auch nicht deshalb zu verneinen, weil sie die Behinderung nur in einem begrenzten Lebensbereich und in diesem nur teilweise auszugleichen vermag (BSG aaO sowie SozR 2200 § 182b Nrn 12 und 20 und § 182 Nr 55). Dieser Gesichtspunkt kann aber für die Frage der Notwendigkeit von Bedeutung sein, worauf noch zurückzukommen ist. Schließlich handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, auf den sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht erstreckt (nun ausdrücklich bestimmt in dem durch Art 1 Nr 4 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 dem § 182b Satz 1 RVO angefügten Satzteil; so aber auch schon vorher die Rechtsprechung des BSG, SozR 2200 § 182b Nr 12 mwN). Für diesen Leistungsausschluß genügt es nicht, wie die Beklagte meint, daß der Gegenstand für jedermann nützlich ist. Von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens kann nur dann gesprochen werden, wenn er allgemein Verwendung findet, also üblicherweise in einem Haushalt - hier in einem Haushalt mit Kleinkindern - vorhanden ist (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 31. Januar 1988, § 182b RVO Anm 2, S 17/336-8-; Heinze, RVO-Gesamtkommentar, Stand Februar 1988, § 182b RVO Anm 9a; BT-Drucks 9/845 S 13; BSG SozR § 182b Nrn 2 und 6 sowie § 182 Nr 97). Daß es sich bei der Rufanlage um einen solchen Gebrauchsgegenstand handelt, wird jedoch auch von der Beklagten nicht behauptet.

Das LSG hat zu Recht die Anspruchsvoraussetzung als erfüllt angesehen, die sich aus der Aufgabenstellung der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt. Den Krankenkassen obliegt die Hilfsmittelgewährung im Rahmen der Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation (§ 179 Abs 1 Nr 2, § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c RVO; §§ 1, 2, 6 und 10 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation -RehaAnglG-). Ihre diesem Zweck dienenden Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 182 Abs 2 RVO). Daraus ergibt sich, daß die Krankenkassen zwar einerseits bei der Leistungsgewährung möglichst umfassend den Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen haben (BSG SozR 2200 § 182 Nr 73 sowie § 182b Nrn 13 und 28), andererseits aber nicht zu solchen Leistungen verpflichtet sind, die nur die Folgen der Behinderung in besonderen Lebensbereichen ausgleichen (BSG SozR 2200 § 182b Nrn 33 und 34 mwN). Die Abgrenzung stößt auf gewisse Schwierigkeiten, wenn, wie hier, durch das begehrte Hilfsmittel nicht eine Besserung der gestörten Körperfunktion, sondern lediglich ein Ausgleich der Behinderung auf andere Weise und in einem begrenzten Lebensbereich erreicht werden kann. Für diese Fälle stellen alle Senate des BSG, die sich mit dem Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu befassen haben, darauf ab, ob das Hilfsmittel zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Menschen benötigt wird. Dazu werden Hilfsmittel gerechnet, die dem Behinderten eine gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens und auch eine geistige Betätigung ermöglichen sowie den durch die Behinderung eingeschränkten Freiraum erweitern (BSG aaO: WC-Automatik, Badeprothese, Krankenfahrstuhl, Krankenlifter, Blattwendegerät, Sportbrille für Schüler, Kopfschreiber, Schreibtelefon, Optacon-Lesegerät, Klingelleuchte).

Die Baby-Rufanlage dient der Befriedigung von Grundbedürfnissen. Es steht außer Frage, daß das Bedürfnis der Mutter, ihr neugeborenes Kind zu umsorgen, ein Grundbedürfnis ist. Dieses Bedürfnis ist der menschlichen Natur eigen und von existenzieller Bedeutung. Es erstreckt sich darauf, das Kind vor Schaden zu bewahren und seine körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern, also auch darauf, für einen ungestörten Schlaf des Kindes zu sorgen und selbst jederzeit bereit zu sein, sich dem Kind zu widmen. Daneben sind als Bedürfnisse der Mutter anzuerkennen, ihren Haushalt in Ordnung zu halten, sich durch Erholungspausen und Freizeitbetätigungen physisch und psychisch zu regenerieren und eine von Anspannungen unbelastete Nachtruhe zu finden. Auch dabei handelt es sich um Grundbedürfnisse, die im Rahmen der Hilfsmittelgewährung zu berücksichtigen sind. Da die Baby-Rufanlage Geräusche des Kindes (Weinen, Husten und dergleichen) durch Lichtsignale in andere Räume der Wohnung meldet, kann auch eine an Taubheit oder hochgradiger Schwerhörigkeit leidende Mutter das Kinderzimmer verlassen, ohne den Kontakt zum Kind zu verlieren. So erhält das Kind die erforderliche Ruhe und die Mutter hat die Möglichkeit, ihren sonstigen Aufgaben, Interessen und Bedürfnissen nachzugehen.

Das LSG ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß im konkreten Fall die Ausstattung mit einer Baby-Rufanlage notwendig war. Dieses Ergebnis wird von den Tatsachenfeststellungen des LSG getragen. Danach genügte die Ausstattung mit einem Hörgerät nicht. Am Tage benötigte die Klägerin die Rufanlage, wenn sie sich in einem anderen Zimmer der Wohnung aufhielt und mit dem Hörgerät das Baby nicht mehr erreichte. Wenigstens in der Nacht mußte sie das Hörgerät ablegen, um Entzündungen der Gehörgangshaut vorzubeugen. Andere Familienmitglieder konnten die Aufgabe der Klägerin nicht übernehmen; ihr (berufstätiger) Ehemann ist selbst taub. Auf ihren 1977 geborenen Sohn, der auch gehörgeschädigt ist, konnte sie nicht verwiesen werden.

Die Beklagte wird mit ihrem Einwand, die Klägerin hätte ihr neugeborenes Kind in die anderen Räume der Wohnung mitnehmen können, den Bedürfnissen des Kindes und der Mutter nicht gerecht. Ein neugeborenes Kind muß, wie allgemein bekannt, auch am Tage wiederholt längere Schlaf- und Ruhenszeiten einhalten. In dieser Zeit kann die Mutter am ehesten ihre häuslichen Arbeiten verrichten und ihren eigenen Bedürfnissen und Interessen nachgehen. Diese Betätigungen der Mutter störten aber das Schlafen und Ruhen des Kindes, wenn sich Mutter und Kind im selben Raum aufhielten. Der weitere Einwand der Beklagten, Kinder weinten vielfach nachts, ein Eingreifen der Eltern sei aber deswegen nicht regelmäßig notwendig, läßt unberücksichtigt, daß die von den Eltern zu treffende Entscheidung, ob ein Eingreifen veranlaßt ist oder nicht, gerade die Fähigkeit voraussetzt, die Unterschiede in den Lautäußerungen des Kindes wahrzunehmen. Eltern, die über diese Fähigkeit nicht verfügen, werden bei anhaltender Unruhe des Kindes, die durch die Baby-Rufanlage in das Schlafzimmer gemeldet wird, nachsehen müssen, ob das Kind ihrer Hilfe bedarf.

Der Anspruch der Klägerin auf das Hilfsmittel war auch nicht wegen einer Unverhältnismäßigkeit von Nutzen und Aufwand ausgeschlossen. Die Zulässigkeit eines solchen Abwägens wird in einigen Entscheidungen des BSG in Betracht gezogen (SozR 2200 § 182b Nr 34 und 5420 § 16 Nr 1). Man stützt sich insoweit ebenfalls auf § 182 Abs 2 RVO, der durch seine leistungsbestimmenden Maßstäbe "ausreichend", "zweckmäßig" und "notwendig" Leistungen ausschließe, deren Nutzen in keinem (angemessenen) Verhältnis zu ihrem Aufwand stehe. Im vorliegenden Fall kann von einem solchen Mißverhältnis keine Rede sein. Die Anlage war für die Klägerin von großem Nutzen, erweiterte sie doch den Freiraum der Klägerin im täglichen Leben erheblich. Die Kosten der Anlage laut vorgelegter Rechnung: 400,- DM können im Vergleich dazu keineswegs als unangemessen angesehen werden.

Die gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG gerichteten Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Das LSG hat weder die Grenze seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten noch seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Es stützt seine Entscheidung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere auf das im Klageverfahren von dem Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. L., B., am 4. September 1986 erstattete Gutachten und auf die Angaben der Klägerin, zu denen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 20. November 1986 ausdrücklich erklärt hat, sie könnten als unstreitig zugrunde gelegt werden. Im Berufungsverfahren hat sie diese Erklärung weder widerrufen noch in irgendeiner Weise korrigiert. Für das LSG bestand auch sonst kein Anlaß, an der Richtigkeit der Aussagen im ärztlichen Gutachten oder der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Dem ärztlichen Gutachten konnte es entnehmen, daß die Klägerin sowohl am Tage als auch in der Nacht die Anlage benötigte. Der ärztliche Sachverständige stellte außer einer Taubheit des linken Ohres und einer praktischen Taubheit des rechten Ohres eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen fest; es erschien ihm fraglich, ob die Klägerin mit Hilfe des Hörgeräts leises Weinen des Kindes wahrnehmen konnte; das Hörgerät konnte nur dann den ganzen Tag über getragen werden, wenn keine Entzündung des äußeren Gehörgangs vorlag; während der Nachtstunden mußte das Gerät stets abgenommen werden, um Entzündungen zu vermeiden. Die Angabe der Klägerin, sie könne die Anlage auch im tiefen Schlaf bemerken, da sie als Gehörgeschädigte mit solchen Geräten vertraut sei, ist Teil ihres Vorbringens in der Verhandlung vor dem SG am 20. November 1986, das die Beklagte ausdrücklich bestätigt hatte. Soweit das Revisionsvorbringen neue Tatsachenbehauptungen enthält, kann es nicht berücksichtigt werden. Ein neuer Tatsachenvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Ausschluß neuen Tatsachenvorbringens gilt auch hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich die Baby-Rufanlage nicht selbst beschafft, sie sei ihr vielmehr von ihrer Schwiegermutter geschenkt worden. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG wird damit nicht belegt. Die auf die Schwiegermutter ausgestellte Rechnung ist ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem SG gewesen. Die Beklagte hat damals auch insoweit keine Einwendungen erhoben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen sind, die Schwiegermutter habe die Anlage im Auftrage und auf Kosten der Klägerin bestellt.

Der Einwand der Beklagten, es hätte eine billigere Anlage ausgereicht, ist nicht entscheidungserheblich. Die Vorinstanzen haben der Klägerin, wie beantragt, lediglich einen Anspruch dem Grunde nach zuerkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.3/8 RK 36/87

BSG

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518007

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