Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für die Zeit eines Vorpraktikums

 

Leitsatz (amtlich)

Während eines nicht vorgeschriebenen Vorpraktikums kann unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld bestehen (Weiterentwicklung BSG vom 29.1.1985 - 10 RKg 16/84 = SozR 5870 § 2 Nr 41).

 

Orientierungssatz

1. Der Ausbildungswillige muß das Vorpraktikum im Hinblick darauf absolvieren, daß er anschließend eine bestimmte Ausbildungsstätte besuchen will, die ein Vorpraktikum verlangt, wünscht oder empfiehlt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Beginn des Vorpraktikums ein Ausbildungsvertrag mit einer solchen Ausbildungsstätte vorliegt. Erfolgt der Abschluß des Ausbildungsvertrages erst während des Vorpraktikums oder wird die Zusage erst während der Ableistung des Vorpraktikums erteilt, so kann nur die nachfolgende Zeit kindergeldrechtlich berücksichtigt werden.

2. Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Vorpraktikums ist aber trotz Vorliegens einer entsprechenden Zusage oder eines Ausbildungsvertrages ausgeschlossen, wenn nur wenige Ausbildungsstätten mit einem geringen Angebot an Ausbildungsplätzen es verlangen, wünschen oder empfehlen. Es muß schon in nennenswertem Umfang (gemessen an der Zahl der Ausbildungsplätze) die Ableistung eines Vorpraktikums für den angestrebten Beruf verlangt, gewünscht oder empfohlen werden.

3. Da das Vorpraktikum Berufsausbildung sein muß und nicht nach Belieben des Ausbildungswilligen ausgedehnt werden kann, darf nur die im Ausbildungsvertrag, in der Zusage oder in den Aufnahmebestimmungen der Ausbildungsstätte verlangte, gewünschte oder empfohlene Zeit des Vorpraktikums berücksichtigt werden.

4. Erforderlich ist, daß das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung (§ 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG) Ausbildungscharakter hat. Es müssen in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auf die die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entweder aufbaut oder die von der Ausbildungsstätte als notwendig oder zweckmäßig angesehen werden (vgl BSG vom 29.1.1985 10 RKg 16/84 = SozR 5870 § 2 Nr 41).

5. Die Zeit eines Vorpraktikums ist als angemessen anzusehen, die im Durchschnitt auch von den anderen Ausbildungsstätten für den jeweiligen Beruf verlangt oder empfohlen wird. Bei Überschreitung dieser Dauer im Einzelfall beschränkt sich der Kindergeldanspruch auf den Zeitraum, der im Hinblick auf die beabsichtigte in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildung angemessen ist.

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.03.1986; Aktenzeichen L 3 Kg 17/85)

SG Stade (Entscheidung vom 02.02.1984; Aktenzeichen S 8 Kg 24/83)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) dem Kläger für dessen Tochter Claudia für die Zeit von August 1983 bis September 1984 Kindergeld zu gewähren hat.

Der Kläger bezog zuletzt ab Juli 1980 für seine beiden ehelichen Kinder Claudia, geb. 26. Juli 1966, und Uwe, geb. 25. September 1967, Kindergeld. Nach Beendigung der Schulausbildung im Juli 1983 absolvierte Claudia in der Zeit vom 1. August 1983 bis 31. Juli 1984 ein Vorpraktikum für den von ihr angestrebten Beruf der Altenpflegerin. Ab 1. Oktober 1984 besuchte sie die Altenpflegeschule E. eV in E.-K. (Landkreis H.-P.). Nach einer vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mitteilung muß vor der Aufnahme in diese Ausbildungsstätte ein einjähriges pflegerisches Praktikum nachgewiesen werden.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 4. Juli 1983 die Bewilligung von Kindergeld für Claudia ab August 1983 auf, weil das Praktikum nicht vorgeschriebener Bestandteil der Berufsausbildung zur Altenpflegerin sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. September 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 2. Februar 1984 die Beklagte zur Zahlung von Kindergeld für die Dauer des Vorpraktikums verurteilt. Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten ist vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts wird ua ausgeführt, dem Kläger stehe für seine Tochter Claudia auch für die Zeit von August 1983 bis September 1984 anteiliges Kindergeld zu. Vom 1. August 1983 bis 31. Juli 1984 habe sich Claudia bereits in der Ausbildung zur Altenpflegerin (Vorpraktikum) befunden. Die anschließende Zeit, August und September 1984, halte sich innerhalb der Frist des § 2 Abs 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), so daß sich der Ausbildungsabschnitt in E.-K. nahtlos an den Ausbildungsabschnitt Vorpraktikum angeschlossen habe. Dies habe das SG allerdings nicht feststellen können, weil zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG am 2. Februar 1984 das Vorpraktikum noch nicht beendet gewesen sei. Nach § 6 des Runderlasses des Sozialministers des Landes Niedersachsen vom 17. Dezember 1973 - IV/2 - 31/08 - GültL 190/57 - (Nds. MBl Nr. 3/1974, S 66) sei in der hier streitigen Zeit ein pflegerisches Praktikum zwar nicht als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme in eine Altenpflegeschule vorgesehen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hänge die Zuordnung eines Vorpraktikums, das nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sei, davon ab, ob es im weiteren Sinne Berufsausbildung sei und ob die Ausbildungseinrichtungen in der Praxis die Ableistung eines Vorpraktikums im allgemeinen forderten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Vorpraktikum sei - jedenfalls in Niedersachsen - generell in der hier streitigen Zeit von den Ausbildungsstätten gefordert bzw mindestens gewünscht worden. In der Praxis bestehe für einen Bewerber um einen Ausbildungsplatz in Niedersachsen kein wesentlicher Unterschied darin, ob eine Ausbildungseinrichtung die Ableistung des Vorpraktikums verlange oder lediglich wünsche bzw empfehle. Denn auch der Wunsch oder die Empfehlung wirke sich dahingehend aus, daß ein Bewerber ohne Vorpraktikum keine Chance zur Aufnahme in die Schule habe. Von den 21 in diesem Land in Betracht kommenden Ausbildungsstätten forderten 12 ein Praktikum von einem Jahr bzw von sechs Monaten und sechs wünschten ein solches Praktikum. Lediglich eine Ausbildungsstätte verlange ein Vorpraktikum. Zwei Schulen hätten nicht geantwortet. Es liege auf der Hand, daß deren Auskünfte ähnlichen Inhalt haben würden wie die anderen 18 Auskünfte. Aber selbst wenn man unterstelle, daß diese beiden Schulen ausdrücklich auf ein Vorpraktikum verzichtet hätten, würde das bedeuten, daß 90 vH (18 von 20) bzw 85,7 vH (18 von 21) der Ausbildungsstätten das Vorpraktikum verlangten bzw wünschten. Damit stehe aber fest, daß ein Vorpraktikum "im allgemeinen" in der Praxis gefordert werde und daß das Praktikum nach der Rechtsprechung des BSG damit als Teil der Berufsausbildung anzusehen sei.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG sowie der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe seine Feststellungen auf zwei schriftliche Bescheinigungen der Altenpflegeschule E. eV gestützt. Diese Beweiswürdigung des LSG sei allein schon deshalb offensichtlich fehlerhaft, weil die von ihm eingeholten Auskünfte weiterer im Lande Niedersachsen ansässiger Ausbildungsstätten nicht gewürdigt worden seien, obwohl ein nicht unerheblicher Teil der Schulen angegeben habe, daß das Vorpraktikum lediglich der Vermittlung allgemeiner Einblicke in den Beruf des Altenpflegers sowie der Abklärung von Eignung und Neigung des Bewerbers für diesen Beruf diene. Nach den Abgrenzungskriterien des BSG spreche eine solche Zielrichtung des Praktikums aber gerade gegen die Annahme einer Berufsausbildung im Sinne des BKGG. Ob ein Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung im engeren Sinne anzusehen sei, könne nicht für einzelne Ausbildungseinrichtungen unterschiedlich beantwortet werden. Das Vorpraktikum sei aber auch weder in der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschrieben, noch werde es von den Altenpflegeschulen im Geltungsbereich des BKGG allgemein gefordert. Bei der Prüfung dieser Frage sei das LSG von der Rechtsprechung des BSG abgewichen, indem es seine Feststellungen auf die Ausbildungsstätten im Lande Niedersachsen beschränkt habe. Zwar sei dies geschehen, weil die Tochter des Klägers erst zu Beginn des Vorpraktikums volljährig geworden sei. Bei volljährigen Berufsbewerbern lasse sich aber eine regionale Einschränkung regelmäßig nicht rechtfertigen. Ihnen sei zur Aufnahme einer Ausbildung ein Umzug im gesamten Bundesgebiet zuzumuten, soweit nicht andere Umstände in der Person des Kindes (zB eine Behinderung) dem entgegenstünden. Bei Ausdehnung der Feststellungen auf das gesamte Bundesgebiet hätte das LSG aber ohne weiteres zu dem gegenteiligen Schluß kommen müssen, denn im Lande Baden-Württemberg werde zB für die Ausbildung zum Altenpfleger ein Vorpraktikum mit Ausbildungscharakter nicht verlangt. Aber selbst die auf das Land Niedersachsen beschränkten Feststellungen des LSG trügen die Entscheidung nicht. Denn auch hier könne nicht davon gesprochen werden, daß das Vorpraktikum allgemein gefordert werde. Das LSG sei nur dadurch zu diesem Ergebnis gekommen, daß es auch die Schulen, die das Vorpraktikum lediglich empfohlen oder unverbindlich wünschten, der Gruppe der Schulen zugeordnet habe, die dieses Vorpraktikum tatsächlich zur Voraussetzung der Ausbildung machten. Nach den Feststellungen des LSG verlangten allenfalls 12 von 21 Schulen das Vorpraktikum mehr oder weniger verbindlich. Diese Feststellung lasse aber keinesfalls den Schluß zu, daß von faktisch allen für die Ausbildung zum Altenpfleger in Betracht kommenden Lehranstalten ein Vorpraktikum als Zugangsvoraussetzung gefordert werde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. März 1986 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 2. Februar 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG, weil dessen Tatsachenfeststellungen zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Kindergeld nicht ausreichen.

Die Beteiligten und das LSG sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 1 Nr 1 idF vor Änderung durch Art 1 des 11. BKGG-ÄnderungsG vom 27. Juni erfüllt sind. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BKGG hat und Claudia seine eheliche Tochter ist.

Da Claudia bei Beendigung der Schulausbildung bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kann dem Kläger gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG für sie nur Kindergeld gewährt werden, soweit das in der Zeit vom 1. August 1983 bis 30. September 1984 absolvierte Vorpraktikum als Berufsausbildung anzusehen ist.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl Urteile vom 25. April 1984, 12. Dezember 1984 und 29. Januar 1985, SozR 5870 § 2 Nrn 32, 39 und 41), daß eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG nur dann vorliegt, wenn die Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln soll, die die Ausübung des zukünftigen Berufes ermöglichen (vgl dazu auch Käss/Schroeter, BKGG, Kommentar, § 2 Anm 11; Wickenhagen/Krebs, BKGG, Kommentar, § 2 Rz 84 ff, insbesondere Rz 88). Auch Vorpraktika, die in der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf nicht vorgesehen sind, können, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 (aa0) ausgeführt hat, Ausbildungscharakter haben, wenn die dort zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten notwendige fachliche Voraussetzung für die eigentliche Ausbildung und damit für den angestrebten Beruf sind, wenn sie also als Teil der Ausbildung im weiteren Sinne angesehen werden müssen (so auch im Anschluß an den erkennenden Senat BVerwG, Beschluß vom 2. Dezember 1986 - 2 B 14/86 - NJW 1987, 1566; Wickenhagen/Krebs, § 2 Rz 112). Der Senat hat aber in den genannten Urteilen die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines nicht in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Praktikums weiter davon abhängig gemacht, daß es allgemein gefordert wird. In einem solchen Falle sei das Vorpraktikum für die Ausübung des angestrebten Berufs in gleicher Weise generell zwingend erforderlich, wie wenn es in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben wäre (SozR 5870 § 2 Nr 41).

Diese Abgrenzung führt jedoch zu Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob die Ausbildungsstätten die Absolvierung eines Vorpraktikums allgemein oder ganz überwiegend verlangen. Diesem Umstand kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Kindergeldkassen bzw die Gerichte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß ein Vorpraktikum allgemein gefordert wird, sondern auch ermitteln müssen, ob das Vorpraktikum Ausbildungscharakter hat. Insoweit kann es erhebliche Unterschiede geben. So wird von manchen Ausbildungsstätten das Vorpraktikum verlangt oder empfohlen, damit der Berufsbewerber schon vor Beginn der Ausbildung einen Einblick in das Berufsleben erhält oder seine Neigung für den angestrebten Beruf testet. Das Vorpraktikum hat in einem solchen Falle keinen Ausbildungscharakter. Die Ausbildungsstätten, die nur ein Vorpraktikum dieser Art empfehlen oder verlangen, müßten deshalb unberücksichtigt bleiben. Ferner müßte Kindergeld auch dann gewährt werden, wenn ein Vorpraktikum gefordert wird, der Ausbildungswillige später aber entweder keinen Ausbildungsplatz erhält oder eine Ausbildungsstätte besucht, die das Vorpraktikum ausnahmsweise nicht als Aufnahmebedingung verlangt. Andererseits besteht während des Vorpraktikums kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Vorpraktikum zwar nicht überwiegend, aber doch von zahlreichen Ausbildungsstätten gefordert wird und der Auszubildende einen Nachweis über die Absolvierung des Vorpraktikums bei seiner Ausbildungsstätte erbringen muß.

Eine sachgerechte Lösung ist daher nur möglich, wenn für die Frage, ob ein Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, in erster Linie auf die Umstände des Einzelfalles abgehoben wird. Demgemäß grenzt der Senat - unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für die Zeit eines Vorpraktikums wie folgt ab:

Der Ausbildungswillige muß das Vorpraktikum im Hinblick darauf absolvieren, daß er anschließend eine bestimmte Ausbildungsstätte besuchen will, die ein Vorpraktikum verlangt, wünscht oder empfiehlt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Beginn des Vorpraktikums ein Ausbildungsvertrag mit einer solchen Ausbildungsstätte vorliegt oder eine Zusage erteilt ist. Erfolgt der Abschluß des Ausbildungsvertrages erst während des Vorpraktikums oder wird die Zusage erst während der Ableistung des Vorpraktikums erteilt, so kann nur die nachfolgende Zeit kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Nur eine solche enge Bindung des Vorpraktikums an die Ausbildung in der das Vorpraktikum empfehlenden oder fordernden Ausbildungsstätte bietet Gewähr dafür, daß das Vorpraktikum in der Regel eine Bedingung für den vorgesehenen Ausbildungsgang und damit für die beabsichtigte Berufsausbildung ist. Zwar werden Ausbildungsstätten, die das Vorpraktikum lediglich wünschen oder empfehlen, möglicherweise auch Bewerber ohne Vorpraktikum annehmen. Aber danach zu differenzieren, würde wegen der insoweit bestehenden Ermittlungsschwierigkeiten die Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG zu sehr erschweren. Der Senat hält es deshalb für gerechtfertigt, eine derartige Abweichung vom Regelfall unberücksichtigt zu lassen.

Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Vorpraktikums ist aber trotz Vorliegens einer entsprechenden Zusage oder eines Ausbildungsvertrages ausgeschlossen, wenn nur wenige Ausbildungsstätten mit einem geringen Angebot an Ausbildungsplätzen es verlangen, wünschen oder empfehlen. Es muß schon in nennenswertem Umfang (gemessen an der Zahl der Ausbildungsplätze) die Ableistung eines Vorpraktikums für den angestrebten Beruf verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Diese Einschränkung ist notwendig, um Manipulationen zu Lasten der Kindergeldkassen möglichst auszuschließen.

Für die Berücksichtigung eines unter derartigen Bedingungen abgeleisteten Vorpraktikums sind folgende zeitliche Schranken zu beachten: Da das Vorpraktikum Berufsausbildung sein muß und nicht nach Belieben des Ausbildungswilligen ausgedehnt werden kann, darf nur die im Ausbildungsvertrag, in der Zusage oder in den Aufnahmebestimmungen der Ausbildungsstätte verlangte, gewünschte oder empfohlene Zeit des Vorpraktikums berücksichtigt werden. Ferner kann das Kindergeld nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG lediglich für die angemessene Dauer eines Vorpraktikums gewährt werden. Dies ergibt sich aus dem Begriff "Berufsausbildung". Als angemessen ist die Zeit eines Vorpraktikums anzusehen, die im Durchschnitt auch von den anderen Ausbildungsstätten für den jeweiligen Beruf verlangt oder empfohlen wird. Überschreitet das Vorpraktikum im Einzelfall diese Dauer, so beschränkt sich der Kindergeldanspruch auf den Zeitraum, der im Hinblick auf die beabsichtigte in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildung angemessen ist.

Erforderlich ist schließlich, daß das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung (§ 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG) Ausbildungscharakter hat. Dient das Vorpraktikum lediglich dazu, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben und ein Vertrautmachen mit seinen Anforderungen und Problemen nachzuweisen, so fehlt der Ausbildungscharakter. Es müssen vielmehr in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auf die die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entweder aufbaut oder die von der Ausbildungsstätte als notwendig oder zweckmäßig angesehen werden (Urteil vom 29. Januar 1985, aa0). Dabei kann der Ausbildungscharakter des Vorpraktikums nicht schon dann verneint werden, wenn auch die Ausbildungsordnung im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung oder im Anschluß daran eine Zeit praktischer Tätigkeit vorsieht (vgl dazu zB § 8 Abs 1 und Abs 3 des Runderlasses des Sozialministers des Landes Niedersachsen vom 17. September 1973 - IV/2 - 31/08 - GültL 190/57 - Nds. MBl. Nr 3/1974, S 66). Denn es kann durchaus der Ausbildung dienen und damit als Teil der Ausbildung angesehen werden, wenn dem Auszubildenden vor Beginn des theoretischen Unterrichts in einem Vorpraktikum bereits bestimmte Vorstellungen und Fertigkeiten vermittelt werden, die in dem angestrebten Beruf später erforderlich sind und der Ausbildung in dem durch Rechtsvorschriften festgelegten Ausbildungsabschnitt zugutekommen.

Die Tochter des Klägers hat ihre Ausbildung auf der Altenpflegeschule E. e.V. am 1. Oktober 1984 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt konnte gemäß § 24 Abs 2 und 3 der am 1. September 1984 in Kraft getretenen Verordnung des niedersächsischen Kultusministers vom 8. Februar 1984 (GVOBl 1984, 35) die Ausbildung auf einer Altenpflegeschule noch nach den vor Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vorschriften begonnen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Tochter des Klägers Gebrauch gemacht. Ihre Ausbildung richtete sich daher nach dem Runderlaß des Sozialministers des Landes Niedersachsen vom 17. Dezember 1973 (aa0). Nach der Auslegung des LSG - an die der Senat gebunden ist, weil es sich insoweit um irreversibles Landesrecht handelt (vgl § 162 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 2. Aufl, § 162 Anm 6) - war in § 6 des genannten Runderlasses ein Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme in eine Altenpflegeschule nicht vorgesehen. Für das von der Tochter des Klägers absolvierte Vorpraktikum ist deshalb nur unter den oben dargelegten Voraussetzungen Kindergeld zu gewähren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, läßt sich aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Das Berufungsgericht wird die hierfür notwendigen Feststellungen nachholen müssen. Insbesondere wird es zu ermitteln haben, ob das Kind des Klägers ein Vorpraktikum mit Ausbildungscharakter und von angemessener Dauer abgeleistet hat und ob die Altenpflegeschule E. e.V. mit der Tochter des Klägers vor oder während des Vorpraktikums einen Ausbildungsvertrag geschlossen oder ihr eine Zusage erteilt und in der hier fraglichen Zeit ein Vorpraktikum verlangt, gewünscht oder empfohlen hat.

Sollte aufgrund der weiteren Tatsachenfeststellungen des LSG das Vorpraktikum nicht als Teil der Berufsausbildung zur Altenpflegerin anzusehen sein, ist zu prüfen, ob dem Kläger nach § 2 Abs 4 Nr 1 BKGG in der hier anwendbaren Fassung vor Änderung durch Art 1 Nr 1 des 10. BKGG-ÄndG vom 21. Dezember 1984 (BGBl I, 1726) ein Anspruch auf Kindergeld zusteht.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1663532

BSGE, 239

NJW 1988, 3037

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