Leitsatz (amtlich)

Ist in einer Ausbildungsordnung ein Vorpraktikum nicht vorgeschrieben, kann es als Berufsausbildung iS von § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG nur dann anerkannt werden, wenn es Ausbildungscharakter hat und faktisch von allen für den Berufsbewerber in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zwingend gefordert wird (Weiterentwicklung von BSG 25.3.1982 10 RKg 11/81 = SozR 5870 § 2 Nr 29).

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 30.05.1984; Aktenzeichen L 1 Kg 14/83)

SG Speyer (Entscheidung vom 12.09.1983; Aktenzeichen S 9 Kg 18/83)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine am 19. April 1962 geborene Tochter A. für die Zeit von Februar bis April 1983 Kindergeld zusteht.

Die Zahlung des für A. gewährten Kindergeldes wurde mit Ablauf des Monats Juli 1982 vorläufig eingestellt, weil A. im Anschluß an das Abitur (Juni 1982) zunächst keinen Ausbildungsplatz gefunden hatte. Nachdem der Kläger im Dezember 1982 mitgeteilt hatte, seine Tochter habe zum 1. Oktober 1984 eine Zusage für einen Ausbildungsplatz als Krankengymnastin erhalten, müsse aber zuvor noch ein dreimonatiges Krankenpflegepraktikum ab 1. Februar 1983 absolvieren, hob die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 1983 und Widerspruchsbescheid vom 22. April 1983 die Kindergeld-Bewilligung für A. ab August 1982 förmlich auf, weil das nicht vorgeschriebene Praktikum nicht als Berufsausbildung anzusehen sei und der nächste Ausbildungsabschnitt erst im Oktober 1984 beginne.

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Speyer mit Urteil vom 12. September 1983 die Beklagte verurteilt, dem Kläger für Februar bis April 1983 Kindergeld für seine Tochter A. zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30. Mai 1984 die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich bei dem Vorpraktikum bereits um eine Ausbildung für den von ihr angestrebten Beruf einer Krankengymnastin gehandelt habe, weil die Schule, die sie ab 1. Oktober 1984 besuchen wolle, dies von ihr verlangt habe. Das Praktikum sei zwar weder im Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten (MassG) noch in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten (APrO) vorgeschrieben. Da das MassG die Ausbildungsvoraussetzungen nicht abschließend regele, sondern dort nur ein Mindestumfang der Ausbildung bzw des Lehrganges für Krankengymnasten bestimmt sei, seien die einzelnen Schulen grundsätzlich nicht gehindert, längere Lehrgänge vorzusehen. Dann müßten sie aber erst recht befugt sein, statt dessen auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift ein einschlägiges Vorpraktikum zu fordern, um die eigentliche Ausbildung in der Mindestzeit durchführen zu können. Dies werde auch von den meisten Schulen für Krankengymnasten so gehandhabt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision der Beklagten. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Lege eine staatliche Ausbildungsordnung die zu einer Berufsausbildung gehörenden Tätigkeiten fest, könnten andere als diese Betätigungen nicht als Berufsausbildung anerkannt werden. Das gelte auch für Praktika, die nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur im Einzelfall oder nur von bestimmten Ausbildungsstätten als Zugangsvoraussetzungen verlangt würden. Ein derartiges Verlangen sei nicht anders zu bewerten als etwa eine Aufnahmeprüfung oder das Vorhandensein eines bestimmten Notendurchschnitts als Zulassungsvoraussetzung. Die hiervon abweichende frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGGÄndG 9) nicht mehr angewandt werden; denn dieses lasse deutlich den Willen des Gesetzgebers erkennen, den Begriff der Berufsausbildung iS von § 2 BKGG wieder schärfer einzugrenzen. Deshalb könne es für die Ausfüllung des Begriffs Berufsausbildung nicht mehr darauf ankommen, was einzelne Einrichtungen als Zugangsvoraussetzungen verlangten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Mai 1984 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 12. September 1983 aufzuheben, soweit die Beklagte beschwert ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Dessen Urteil ist aufzuheben, weil noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob sich die Tochter des Klägers während der hier allein streitigen Zeit von Februar bis April 1983, in der sie ein Pflegepraktikum für die Ausbildung zur Krankengymnastin absolviert hat, in Berufsausbildung iS von § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG befunden hat.

Dies hängt zunächst davon ab, ob das Praktikum Ausbildungscharakter in dem Sinne hat, daß ein gewisses Maß an berufsbezogenen Vorkenntnissen vermittelt wird. Auch "Vorpraktika" sind, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 12. Dezember 1984 - 10 RKg 1/84; ferner die Urteile vom gleichen Tage - 10 RKg 12/84 und 10 RKg 15/84 -), Berufsausbildung nur dann, wenn die dort zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten notwendige fachliche Voraussetzung für die eigentliche Ausbildung und damit für den angestrebten Beruf sind, wenn sie also als Teil der Ausbildung im weiteren Sinne anzusehen sind. Nicht um "Ausbildung" handelt es sich hingegen, wenn die Zulassung zu einem Beruf (oder zu der dafür geforderten Ausbildung oder Prüfung) von sonstigen Eignungskriterien abhängig gemacht wird, die - wie etwa ein bestimmtes Alter oder eine sonstige Berufstätigkeit - nur das Vorhandensein gewisser Erfahrungen, den Einblick in das Berufsleben oder allgemein eine gewisse Reife gewährleisten sollen, oder wenn die geforderte praktische Tätigkeit lediglich dazu dienen soll, eine Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben und ein Vertrautmachen mit seinen Anforderungen und Problemen nachzuweisen. Es muß vielmehr ein gewisses Maß an berufsspezifischen Vorkenntnissen und Fertigkeiten vermittelt werden. Ob das hier streitige Pflegepraktikum den Charakter einer (Vor-)Ausbildung im vorgenannten Sinne hat, läßt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Es hat dies als "zweifelsfrei" angesehen, ohne darzulegen, worauf es seine diesbezüglichen Erkenntnisse stützt.

Aber auch dann, wenn das Pflegepraktikum Ausbildungscharakter im vorgenannten Sinne hat, liegt eine Berufsausbildung iS von § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG nur vor, wenn es als Voraussetzung für die Ausübung des angestrebten Berufes zwingend gefordert wird. Dazu hat der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden, daß dann, wenn die Berufsausbildung - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausbildungsordnung geregelt ist, regelmäßig nur solche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG erfüllen, die in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind (Urteile vom 12. Dezember 1984, aaO). Andere Tätigkeiten oder Beschäftigungen fallen dagegen nicht unter diesen Tatbestand, mögen sie auch für den angestrebten Beruf nützlich, förderlich oder gar erwünscht sein (BSG SozR 5870 § 2 Nr 29). Ein Praktikum, das nach einer für den angestrebten Beruf maßgeblichen Ausbildungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann deshalb jedenfalls dann nicht als "Berufsausbildung" berücksichtigt werden, wenn es über die maßgebliche Ausbildungsordnung hinaus nur von der ausbildenden Einrichtung im Einzelfall oder nur von bestimmten Einrichtungen gefordert oder gar nur empfohlen wird.

Ausnahmsweise muß jedoch - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1984 (10 RKg 1/84) bereits angedeutet hat - eine Berufsausbildung iS des BKGG auch dann anerkannt werden, wenn ein derartiges Vorpraktikum de facto allgemein gefordert wird. Wird eine rechtlich vorgeschriebene praktische Tätigkeit mit (Vor-)Ausbildungscharakter der Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BKGG zugerechnet, weil sie für die Ausübung des angestrebten Berufes notwendig ist, muß dies auch für solche Tätigkeiten gelten, die zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber von praktisch allen in Betracht kommenden Lehranstalten als Vorbildungsvoraussetzung für die Ausbildung verlangt werden. Sie sind dann für die Ausübung des angestrebten Berufs in gleicher Weise generell zwingend erforderlich, wie wenn sie in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben wären. Auch eine an Art 12 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) orientierte Auslegung gebietet es, eine Berufsausbildung iS des BKGG jedenfalls dann anzunehmen, wenn faktisch der Zugang zu einem bestimmten Beruf nicht ohne eine entsprechende Vorausbildung erreicht werden kann. Der hiervon abweichenden Ansicht des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. August 1984 - L 13 Ar 1/84 -), es liege insoweit keine Gesetzeslücke vor, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden könne, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen; sie kann insbesondere nicht auf die ab 1. Januar 1982 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 4 BKGG gestützt werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur die Situation zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, nämlich überbrückende Tätigkeiten in Übergangszeiten, die selbst nicht den Charakter von "Berufsausbildung" im oben genannten Sinne haben. Wenn derartige für eine Berufsausbildung lediglich nützliche oder förderliche Überbrückungstätigkeiten nicht mehr - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG - als Berufsausbildung gewertet werden sollen, schließt das nicht aus, Tätigkeiten mit (Vor-)Ausbildungscharakter - auch wenn sie in der staatlich normierten Ausbildungsordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind - ausnahmsweise jedenfalls dann als Berufsausbildung zu werten, wenn faktisch die Aufnahme in die vorgesehene Ausbildung generell von deren Ableistung abhängig gemacht wird.

Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, richtet sich - jedenfalls bei bundeseinheitlich geregelter Ausbildung - grundsätzlich nach den Verhältnissen im gesamten Bundesgebiet, also danach, ob im wesentlichen alle dort vorhandenen Ausbildungsstätten die Ausbildung von der Ableistung eines entsprechenden Vorpraktikums abhängig machen. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn aus besonderen Gründen der einzelne Bewerber nicht alle in diesem Bereich vorhandenen Ausbildungsstätten zumutbar erreichen kann, etwa, wenn er wegen seines Alters, einer Behinderung uä auf Ausbildungsstätten in einem bestimmten Bereich angewiesen ist. In diesem Fall kann nur darauf abgestellt werden, ob in den für den Berufsbewerber zumutbar erreichbaren Ausbildungsstätten ein Vorpraktikum generell gefordert wird. Eine solche Einschränkung ist bei volljährigen Berufsbewerbern regelmäßig nicht gerechtfertigt, weil ihnen ein Umzug im Bereich des Bundesgebietes zwecks Aufnahme einer Ausbildung im allgemeinen zugemutet werden kann.

Ob im Falle der Tochter des Klägers die Ableistung eines Krankenpflegepraktikums praktisch unumgänglich war, hat das LSG nicht näher festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt, daß zwar weder das MassG vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 985) noch die APrO für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl I 885, hier in der maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1971, BGBl I 847) ein solches Vorpraktikum in Krankenpflege vorsähen, daß es aber von der Lehranstalt, die die Tochter des Klägers ab 1. Oktober 1984 besuchen wolle, gefordert werde. Die weitere Feststellung, daß auch die meisten Krankengymnastikschulen ein derartiges Praktikum verlangten, läßt nicht erkennen, ob das LSG damit etwa nur die von der Klägerin angesprochenen Schulen oder die Schulen eines bestimmten regionalen Bereichs oder alle im Bereich des BKGG in Betracht kommenden Schulen meint und ob das Vorpraktikum von diesen unabdingbar gefordert wird. Das LSG konnte diese Frage letztlich offen lassen, weil es davon ausgegangen ist, daß § 8 MassG nur eine Lehrgangsdauer von "mindestens" zwei Jahren vorschreibe, und daraus gefolgert hat, daß die Lehranstalten zur Durchführung längerer Lehrgänge oder ersatzweise zur Forderung eines Vorpraktikums berechtigt seien. Dem steht jedoch entgegen, daß die im MassG vorgesehene Mindestdauer des Lehrgangs vom Verordnungsgeber in § 1 Abs 1 APrO zulässig auf zwei Jahre begrenzt worden ist. Den Lehranstalten für Krankengymnasten steht es daher entgegen der Ansicht des LSG nicht frei, längere als zweijährige Lehrgänge vorzusehen. Ob sie gleichwohl berechtigt sind, ein Vorpraktikum zu fordern, kann letztlich offenbleiben. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, muß jedenfalls eine allgemeine Praxis, die über die staatliche Ausbildungsordnung hinaus solche Anforderungen stellt - und damit gleichsam normative Kraft gewinnt - berücksichtigt werden. Anhaltspunkte für eine solche Praxis bietet hier die Entstehungsgeschichte des MassG, die erkennen läßt, daß seinerzeit allgemein ein Krankenpflegepraktikum als notwendige Vorbildungsvoraussetzung für Krankengymnasten angesehen worden ist. Ursprünglich war bereits in § 9 des Entwurfs zum MassG (BT-Drucks III/41) und dann später - nachdem Zweifel an der Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Regelung dieser Frage im MassG geäußert worden waren (vgl die Stellungnahmen des Bundesrats und der Bundesregierung in Anlagen 2 und 3 zur BT-Drucks III/41, S 8 und S 10) - in § 8 Abs 2 Nr 2b der APrO vom 7. Dezember 1960 der Nachweis einer vierteljährigen pflegerischen Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrgangs gefordert worden. Diese Regelung wurde zwar durch die Verordnung zur Änderung der APrO für Krankengymnasten vom 25. Juni 1971 (BGBl I 847) gestrichen, offenbar im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27. November 1969 (Buchholz 418.1 Nr 1) das Fehlen einer Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung dieser Frage im MassG beanstandet hatte. Dies läßt jedoch vermuten, daß auf eine bundeseinheitliche Regelung des Pflegepraktikums im wesentlichen wegen der streitigen Kompetenzfragen verzichtet worden ist, so daß vieles dafür spricht, daß die betroffenen Ausbildungsstätten nach wie vor an dessen Erforderlichkeit festhalten. Ob dies der Fall ist, bedarf näherer Feststellungen.

Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG ist nicht deshalb entbehrlich, weil die hier streitige Pflegetätigkeit nach anderen Regelungen des § 2 BKGG als Berufsausbildung angesehen werden könnte. Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 2 Abs 2 Satz 4 BKGG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Zeitraum zwischen dem Schulabschluß (Abitur im Juni 1982) und der am 1. Oktober 1984 begonnenen Ausbildung an einer Lehranstalt für Krankengymnasten mehr als vier Monate beträgt. Eine Berücksichtigung gemäß § 2 Abs 4 BKGG entfällt bereits deshalb, weil die Tochter des Klägers das 18. Lebensjahr bereits am 19. April 1980 vollendet hatte.

Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen, ob das Pflegepraktikum Ausbildungscharakter im oben genannten Sinne hat und ob es faktisch von allen (nicht ausnahmslos, aber doch weit überwiegend) in Betracht kommenden Ausbildungsstätten unabdingbar gefordert wird.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mitzuentscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660512

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