Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22.08.2018; Aktenzeichen L 2 EG 6/18)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 08.03.2018; Aktenzeichen S 8 EG 5/16)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. August 2018 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 22.8.2018 hat das LSG den Beklagten verurteilt, die Höhe des der Klägerin für den Zeitraum 17.10.2016 bis 16.10.2017 zuerkannten Elterngelds neu zu berechnen. Richtigerweise hätte er der Elterngeldberechnung die von der Klägerin im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde legen müssen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 28.8.2018 zugestellten Urteil hat der Beklagte mit einem am 10.9.2018 beim BSG eingegangen Schriftsatz vom 7.9.2018 Beschwerde eingelegt. Mit am 6.11.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 2.11.2018 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung bis zum 30.11.2018 beantragt.

II

1. Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Beklagten, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist abzulehnen.

Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 67 Abs 2 S 2 SGG glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Beklagte die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt (dazu unter a). Es sind aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten (dazu unter b).

a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei dem BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Begründung der Beschwerde gegen das dem Beklagten am 28.8.2018 zugestellte Urteil des LSG vom 22.8.2018 hätte daher bis zum 29.10.2018 (Montag) bei dem BSG eingehen müssen (vgl § 64 Abs 3 SGG). Dies ist nicht geschehen.

b) Der Beklagte hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Ohne Verschulden iS von § 67 Abs 1 SGG ist eine Frist nur versäumt, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 5 R 86/18 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr 1 RdNr 15; BSG Beschluss vom 21.8.2000 - B 2 U 230/00 B - SozR 3-1500 § 67 Nr 19 S 50). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Wiedereinsetzung vorgetragen, der Sachbearbeiter, der für die Fristwahrung zuständig sei, sei in der Zeit vom 10.9.2018 bis einschließlich 12.10.2018 dienstunfähig gewesen. Eine Vertretung in der Sachbearbeitung sei nicht erfolgt, und auch in der Folge sei es nicht möglich gewesen, die Beschwerde fristgerecht zu begründen.

Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte keinen Wiedereinsetzungsgrund aufgezeigt. Er hat weder dargelegt, aus welchen Gründen in der Behörde keine krankheitsbedingte Vertretung in der Bearbeitung der fristgebundenen Beschwerde möglich war, noch hat er dargetan, warum dem Sachbearbeiter nach seiner Wiedergenesung ab 15.10.2018 (Montag) eine fristwahrende Begründung der Beschwerde bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 29.10.2018 nicht möglich und zumutbar war.

2. Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12463441

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