Seit dem 1.1.2019 können Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmern beschäftigt sind, einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit geltend machen, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht (Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG). Nach der Teilzeitphase können sie wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Arbeitszeit kann für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre verringert werden. Einzelheiten sind in § 9a TzBfG geregelt.

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor dem Beginn der Brückenteilzeit in Textform geltend machen. Hierfür genügt zum Beispiel eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht. Der Umfang der Verringerung und der begehrte Zeitraum müssen, die gewünschte Verteilung soll im Antrag angeben werden.

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