Zwischen

.............................................

[Name der Firma],

vertreten durch die Geschäftsführer

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau

.............................................

[Name, Anschrift]

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom .......... folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Nutzung privater Endgeräte des Arbeitnehmers zu betrieblichen Zwecken

  1. Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner geschuldeten Tätigkeit die Endgeräte ............................ [Endgeräte aufzählen/jeweils genaue Bezeichnung] nutzt. Die Nutzung weiterer hier nicht genannter privater Endgeräte ist verboten. Die Liste aus Satz 1 kann bei Bedarf einvernehmlich in Textform (z.B. E-Mail) ergänzt bzw. aktualisiert werden.
  2. Der Arbeitnehmer versichert, dass die o.g. Endgeräte in seinem alleinigen Eigentum stehen, verbleiben sollen und er ihr alleiniger Nutzer ist. Er verpflichtet sich, das Endgerät für die Laufzeit dieser Vereinbarung nicht zu belasten (z.B. Verpfändung), zu verleihen oder sich vorsätzlich oder fahrlässig des Besitzes des Endgeräts zu entledigen. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe zur Reparatur bei einer Fachwerkstatt.
  3. Optional

    Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keine zusätzlichen Endgeräte für die Erbringung der geschuldeten Tätigkeit zur Verfügung.

§ 2 Verarbeitung betrieblicher Daten auf privaten Endgeräten

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf dem Endgerät betriebliche Inhalte von privaten Inhalten strikt zu trennen und getrennt zu halten. Hierzu stellt er dem Arbeitnehmer kostenfrei die Anwendung/Software ............................ [Bezeichnung] zur Verfügung.
  2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, betriebliche Inhalte ausschließlich mit Anwendungen/Software zu verarbeiten, die der Arbeitgeber hierfür freigegeben hat.
  3. Der Zugang zu betrieblichen Daten muss auf den privaten Endgeräten vom Arbeitnehmer zu jeder Zeit durch ein den Passwort-Richtlinien entsprechendes sicheres Passwort eingeschränkt werden. Passwörter dürfen Dritten (auch Familienangehörigen) nicht zur Kenntnis gebracht werden, insbesondere nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass jegliche Dritte selbst bei Zugriff auf das Endgerät keine Kenntnis von betrieblichen Inhalten erlangen können. Er ist auch im Allgemeinen verpflichtet, sein privates Endgerät so aufzubewahren, dass Dritte ohne seine Kenntnis keinen Zugriff hierauf nehmen können.
  4. Der Arbeitnehmer darf keine Schadsoftware oder sonstige Anwendungen/Software installieren oder verwenden, die die Sicherheit und Integrität der nach Abs. 1 bezeichneten Software beeinträchtigen. Dies sind insbesondere ............................ [z.B. Jailbreak bei iPhone etc.].
  5. Außerhalb der hierfür vom Arbeitgeber bereitgestellten Dienste ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, auf dem Endgerät gespeicherte betriebliche Inhalte auf anderen Medien zu speichern. Untersagt sind damit insbesondere Datensicherungen von betrieblichen Inhalten in sog. Cloud-Diensten (z.B. iCloud, OneDrive, Google Drive usw.). Datensicherungen ausschließlich privater Inhalte kann der Arbeitnehmer in eigener Verantwortung durchführen.
  6. Der Arbeitgeber ist auch abseits der o.g. Maßnahmen berechtigt, die gebotenen IT-technischen Maßnahmen auf dem Endgerät zu ergreifen, jedenfalls aber zu verlangen, die für den Schutz der betrieblichen Daten nach den jeweils geltenden technischen Standards erforderlich sind.

§ 3 Arbeitszeit/Vergütung

  1. Der Arbeitgeber hat keinerlei Erwartungshaltung hinsichtlich einer fortwährenden Erreichbarkeit des Arbeitnehmers. Entsprechend besteht keinerlei Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Endgeräts außerhalb der Arbeitszeit zu betrieblichen Zwecken zu Nutzen (z.B. E-Mail-Eingang, verpasste Anrufe etc.) sowie keine Vergütungspflicht für entsprechende Mehrarbeit bzw. Überstunden. Außerhalb der Arbeitszeit nutzt der Arbeitnehmer sein Endgerät ausschließlich zu privaten Zwecken, so dass es zu keiner Überschreitung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. gesetzlicher Ruhezeiten kommt. Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich angeordnete Überstunden bzw. Mehrarbeit.
  2. Während der Arbeitszeit ist die private Nutzung des Endgeräts zu unterlassen. Ausgenommen hiervon ist eine Nutzung, die eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.
  3. Optional im Vorgriff auf die bestehende Gesetzesänderung

    Der Arbeitnehmer ist im Falle einer für ihn geltenden Vertrauensarbeitszeitregelung verpflichtet, an der Erfassung seiner Arbeitszeiterfassung mitzuwirken.

§ 4 Entgelt, Aufwendungsersatz, Schadensersatz

  1. Die hier vereinbarte Nutzung entspricht auch dem Wunsch des Arbeitnehmers. Für die Nutzung von privaten Endgeräten zu betrieblichen Zwecken erhält der Arbeitnehmer kein zusätzliches Entgelt.
  2. Optional; ansonsten gilt das Gesetz

    Während der Nutzungsdauer zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Ausgleich für die Nutzung seiner privaten End...

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