Ist das deutsch-britische DBA auch nach dem Brexit weiter anwendbar?

Ja. Die Anwendbarkeit des DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich hängt nicht davon ab, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist oder nicht.

Ist die Besteuerung nach dem DBA nach dem Brexit anders geregelt als zuvor?

Nein. Sämtliche Regelungen des DBA sind weiterhin unverändert anwendbar. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist oder nicht. Insbesondere die Regelungen zur Ansässigkeit[1], zum Besteuerungsrecht[2] ("183-Tage-Regel") und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[3] (Freistellung) bleiben weiterhin unverändert anwendbar. Insoweit ändert sich durch den Brexit nichts.

Besteht wegen des Brexits die Gefahr einer Doppelbesteuerung?

Nein. Da das DBA mit seinen Regelungen unverändert weiter gilt, wird es allein aufgrund des Brexits nicht zu Doppelbesteuerungen kommen.

Welche Rolle spielte der Übergangszeitraum für die Besteuerung nach dem DBA?

Keine. Da es für die Anwendung des DBA unerheblich ist, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist, spielte es auch keine Rolle, dass das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wurde.

Welche Rolle spielt das Handels- und Kooperationsabkommen für die Besteuerung nach dem DBA?

Keine. Die Regelungen des DBA gelten unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist oder nicht oder ob es ein Handelsabkommen gibt oder nicht.

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