Zusammenfassung

 
Überblick

Das Vereinigte Königreich stimmte am 23.6.2016 im Rahmen eines Referendums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Daraufhin wurde der Austrittsprozess am 29.3.2017 rechtswirksam in die Wege geleitet. Vom 1.1.2021 an gelten die bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nur für grenzüberschreitende Sachverhalte weiter, die vor diesem Datum begonnen haben. Für Sachverhalte, die ohne grenzüberschreitenden Bezug nach dem 1.1.2021 begonnen haben, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Hier sind die meistgestellten und wichtigsten Fragen zu den Auswirkungen des Brexits auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerlichen Regelungen bei Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland ergeben sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich, kurz DBA) und (aus deutscher Sicht) aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Hieran ändert sich auch durch den Brexit nichts.

Sozialversicherung: Es findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384l/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) üNr. 987/2009 fort. Für Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 beginnen, gelten die Vorgaben des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Dieses beinhaltet viele Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

Lohnsteuer

1 Allgemeine Fragen

Wann ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten?

Am 23.6.2016 hat das Vereinigte Königreich beschlossen, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten (sog. Brexit). Nachdem der ursprüngliche Austrittstermin am 29.3.2019 nicht eingehalten und mehrmals verschoben wurde, wurde der Austritt am 31.1.2020 vollzogen. Somit ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr.

Was ist der Übergangszeitraum?

In einem Austrittsabkommen hatten sich die EU und das Vereinigte Königreich auf einen Übergangszeitraum nach dem Brexit geeinigt ("Geregelter Brexit"). Der Übergangszeitraum dauerte bis zum 31.12.2020. Während des Übergangszeitraums wurde über ein Handels- und Kooperationsabkommen verhandelt, in dem die künftigen Beziehungen der EU mit dem Vereinigten Königreich geregelt werden sollten. Die Verhandlungen wurden am 24.12.2020 abgeschlossen und das Abkommen am 30.12.2020 unterzeichnet. Es trat am 1.1.2021 zunächst vorläufig und am 1.5.2021 endgültig in Kraft.

Was änderte sich steuerlich während des Übergangszeitraums?

Während des Übergangszeitraums galt das EU-Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiter. Das Vereinigte Königreich wurde also weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Steuerlich änderte sich zunächst also nichts.

Was ändert sich steuerlich nach dem Ende des Übergangszeitraums?

Nach dem Brexit ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.2.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr. Seit diesem Datum galt der Übergangszeitraum, der bis zum 31.12.2020 dauerte. Seit dem 1.1.2021 ist das Vereinigte Königreich "ein Drittstaat" und wird auch als solcher behandelt. Drittstaat ist ein Staat, der weder ein Mitgliedstaat der EU noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist. Gegenüber dem Vereinigten Königreich sind damit einkommen- und lohnsteuerliche Regelungen, die an eine Mitgliedschaft in der EU oder im EWR anknüpfen, nicht mehr anwendbar. Dabei handelt es sich vor allem um bisher anwendbare begünstigende Regelungen, die nun entfallen.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat das Handels- und Kooperationsabkommen?

Keine. Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Bestimmungen zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuer. Es ändert sich also nichts daran, dass das Vereinigte Königreich seit dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist und auch als solcher behandelt wird. Einkommen- und lohnsteuerliche Regelungen, die an eine Mitgliedschaft in der EU oder im EWR anknüpfen, sind nicht mehr anwendbar.

2 Anwendung des deutsch-britischen DBA

Ist das deutsch-britische DBA auch nach dem Brexit weiter anwendbar?

Ja. Die Anwendbarkeit des DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich hängt nicht davon ab, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist oder nicht.

Ist die Besteuerung nach dem DBA nach dem Brexit anders geregelt als zuvor?

Nein. Sämtliche Regelungen des DBA sind weiterhin unverändert anwendbar. Die Regelungen gelten unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich ein EU-/EWR-Mitgliedstaat ist oder nicht. Insbesondere die Regelungen zur Ansässigkeit[1], zum Besteuerungsrecht[2] ("183-Tage-Regel") und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung[3] (Freistellung) bleiben weiterhin unverändert anwendbar. Insoweit ändert sich durch den Brexit nichts.

Besteht wegen des Brexits die G...

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