Bestimmte Lohnersatz- und Sozialleistungen sind steuerfrei, z. B. Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.[1] Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz haben.[2] Ab dem 1.1.2021 sind somit entsprechende Leistungen aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr steuerfrei.
Entsprechendes gilt für die Anwendbarkeit des Übungsleiterfreibetrags[3] und der Ehrenamtspauschale.[4]
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