Kommt es wegen des Brexits zu Änderungen bei der Einkommensteuer?

Während des Übergangszeitraums änderte sich zunächst nichts. Nach dem Ende des Übergangszeitraums ist das Vereinigte Königreich seit dem 1.1.2021 ein Drittstaat und wird auch als solcher behandelt. Steuerliche Regelungen, die an eine Mitgliedschaft in der EU oder im EWR anknüpfen, sind daher nicht mehr anwendbar. Hierdurch können einige bisher mögliche steuerliche Begünstigungen entfallen. Das Handelsabkommen ändert hieran nichts.

 
Hinweis

Folgen des Brexits

Die folgenden FAQ gelten grundsätzlich sowohl für Entsendungen von Deutschland ins Vereinigte Königreich als auch umgekehrt für Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland.

Was ändert sich bei den Regelungen zur Steuerpflicht der Arbeitnehmer in Deutschland?

Nichts. Die Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht[1], zur beschränkten Steuerpflicht[2] und zur unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag[3] setzen nicht voraus, dass der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist. Voraussetzung ist allein, dass

  • ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht (unbeschränkte Steuerpflicht), oder
  • beides fehlt, aber inländische Einkünfte vorliegen (beschränkte Steuerpflicht) oder
  • bei beschränkter Steuerpflicht der Großteil der Einkünfte in Deutschland erzielt wird (unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag).

Bis 2020 war bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten möglich, auch wenn dieser seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat. Ist dies auch noch ab 2021 möglich?

Nein. Die Zusammenveranlagung (und damit z. B. die Anwendung des häufig günstigeren Splittingtarifs) setzt voraus, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.[4] Ist der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats und hat der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat, kann der Ehegatte aber für Zwecke der Zusammenveranlagung auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden.[5] Hat der Ehegatte seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich, liegt zumindest die Voraussetzung des Wohnsitzes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat seit dem 1.1.2021 nicht mehr vor. Die Zusammenveranlagung scheidet damit aus. Ggf. muss daher die Steuerklasse des Arbeitnehmers geändert werden.

Welche steuerlichen Begünstigungen sind ab 2021 nicht mehr möglich?

Steuerliche Begünstigungen, die an eine EU-/EWR-Mitgliedschaft anknüpfen, sind im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem 1.1.2021 nicht mehr anwendbar. Dies betrifft insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Keine Steuerfreiheit für bestimmte Lohnersatz- und Sozialleistungen[6], wenn sie von Rechtsträgern gezahlt werden, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben.[7]
  • Keine Anwendung des Übungsleiter-Freibetrags[8] für Tätigkeiten für juristische Personen im Vereinigten Königreich.[9]
  • Keine Anwendung der Ehrenamts-Pauschale[10] für Tätigkeiten für juristische Personen im Vereinigten Königreich.[11]
  • Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen, wenn der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich nach dem DBA steuerfrei ist.[12]
  • Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz/ihre Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich haben.[13]
  • Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeld für Schulen, die im Vereinigten Königreich gelegen sind, mit Ausnahme deutscher Schulen.[14]
  • Kein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben.[15]
  • Kein Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige juristische Personen im Vereinigten Königreich.[16]
  • Kein Abzug des Pflege-Pauschbetrags[17], wenn die Pflege in einer Wohnung im Vereinigten Königreich durchgeführt wird.[18]
  • Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn der Arbeitnehmer keine Niederlassungs- oder bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzt[19] oder wenn die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben.[20]
  • Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[21], Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, wenn sich der Haushalt im Vereinigten Königreich befindet.[22]

Kann ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich auch ab 2021 eine Antragsveranlagung durchführen und sich so überzahlte Lohnsteuer erstatten lassen?

Nein. Eine Antragsveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung[23] ist nur möglich, wenn der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist und auch in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.[24] Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ist somit die Antragsveranlagung für Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr möglich. Der Lohnsteuerab...

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