Wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet und ist der Arbeitnehmer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so werden unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Wegzugs eventuelle stille Reserven der Besteuerung unterworfen.[1] Bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die in einem dieser Staaten unbeschränkt steuerpflichtig werden, wird die Steuer bei einem Wegzug bis Ende 2021 jedoch zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet.[2] Ab dem 1.1.2021 ist diese Stundung bei einem Wegzug in das Vereinigte Königreich nicht mehr möglich. Bereits vor diesem Zeitpunkt bestehende Stundungen werden jedoch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht widerrufen.[3]

Bei Wegzügen ab 2022 entfallen die Sonderregelungen für EU-/EWR-Fälle und eine Stundung ist generell nicht mehr möglich.[4] Für am 31.12.2021 noch laufende Stundungen gelten die bisherigen Regelungen jedoch fort.[5]

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