Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist auch die Festlegung der Pausen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf Beginn und Ende der Pausen, sondern auch auf deren Dauer. Es betrifft lediglich Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird. Nicht erfasst sind produktionstechnisch bedingte Arbeitsunterbrechungen, die vom Arbeitgeber als Teil der Arbeitszeit bezahlt werden müssen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft nur die Lage der Pausen, nicht die Frage, ob diese zu bezahlen sind.

Soweit öffentlich-rechtliche Pausenregelungen zwingend vorgeschrieben sind (§ 4 ArbZG), ist der Vorrang von Gesetzen insbesondere bei der Regelung der Dauer der Pausen zu beachten. Gemäß § 4 ArbZG ist die Arbeitszeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Das Erfordernis der im Voraus feststehenden Pause bedeutet nicht, dass feste Pausenzeiten geregelt werden müssen. Es ist ausreichend, wenn die Pause zu Beginn der Arbeitszeit, spätestens aber zu Beginn der Pause feststeht.[1] Beginn und Ende der Ruhepausen müssen im Rahmen betrieblicher Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung nicht zwangsläufig minutengenau festgelegt werden. Vielmehr können die Betriebsparteien auch vereinbaren, dass für die Pausennahme tägliche "Pausenfenster" unter Beachtung der Pausenbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bestimmt werden. Innerhalb derer kann der einzelne Arbeitnehmer die Pause eigenverantwortlich oder in Abstimmung mit den Kollegen festlegen. Der Arbeitgeber bleibt aber arbeitszeitrechtlich dafür verantwortlich, dass die Pausen gewährt und genommen werden. Daher ist es zulässig, dass der einzelne Arbeitnehmer verpflichtet wird, die Führungskraft rechtzeitig zu informieren, wenn vorgesehene Pausen (etwa aufgrund zu hohen Arbeitsanfalls) absehbar nicht genommen werden können.

Lassen die öffentlich-rechtlichen Pausenregelungen noch Spielraum, bleibt das Mitbestimmungsrecht bestehen. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst daher auch die Festlegung von unbezahlten Ruhepausen, die über die in § 4 Satz 1 ArbZG bestimmte Dauer hinausgehen.[2]

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