Umkleidezeiten

Die Arbeitszeit beginnt (und endet) grundsätzlich mit der Aufnahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung am Arbeitsplatz. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BAG betrieblich veranlasste Umkleidezeiten als Teil der geschuldeten (und damit auch mitbestimmungsrechtlich relevanten) Arbeitszeit anzusehen, wenn sie den Charakter einer fremdnützigen Leistung haben. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Tragen besonderer Schutzkleidung aus sicherheitstechnischen oder hygienischen Gründen (z. B. OP-Personal im Krankenhaus) vorgeschrieben ist. In diesem Fall beginnt (und endet) die Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit dem Umkleiden. Vergütungsrechtlich hat dies zur Folge, dass ggf. auch Wegezeiten zwischen Umkleideort und Arbeitsplatz auf die Arbeitszeit anzurechnen sind.[1] Um vergütungspflichtige (und damit auch mitbestimmungsrechtlich relevante) Arbeitszeit handelt es sich auch bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen vorgeschriebenen Dienstkleidung, da der Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit kein eigenes Interesse hat. Die betriebliche Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können (Straßenbahnfahrer).[2] Eine auffällige Dienstkleidung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Ausgestaltung in der Öffentlichkeit einem bestimmten Berufszweig oder einer bestimmten Branche zugeordnet werden kann. Entscheidet sich der Arbeitnehmer selber dafür, die Berufskleidung auf dem Weg zwischen Wohnung und Betrieb zu tragen, obwohl entsprechende Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zur Verfügung stehen, hat er allerdings keinen Anspruch auf Vergütung des Zeitaufwands für das Umkleiden und die in Arbeitskleidung zurückgelegte Wegezeit zwischen Wohnung und Betrieb. Auch das Mitführen von Arbeitsmitteln auf dem Weg zur Arbeit führt nicht dazu, dass es sich um mitbestimmungsrechtlich relevante Arbeitszeit handelt.[3] Der Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist keine Arbeitszeit.

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