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BR-Beteiligungsrechte: Vorläufige personelle Einzelmaßnahmen / 2.2 Aufhebungsverfahren gemäß § 101 BetrVG

Stephanie Thelen
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Das Gericht wird nur auf Antrag des Betriebsrats tätig. Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass der Betriebsrat auf einer Sitzung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens ordnungsgemäß beschlossen hat. Beteiligte des Aufhebungsverfahrens sind der Betriebsrat und der Arbeitgeber. Der eingestellte bzw. versetzte Arbeitnehmer haben keine Beteiligungsbefugnis, da ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.[1]

Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war.[2] Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme – etwa durch Zeitablauf – geendet hat.[3]

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer eingestellt oder versetzt hat, kann er dem Aufhebungsantrag des Betriebsrats nicht damit entgegnen, dass er hilfsweise den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats stellt.[4] Der Arbeitgeber kann sich auch im Aufhebungsverfahren wegen unterlassener Mitbestimmung nicht darau...

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