Leitsatz (redaktionell)

1. Die Angabe von Gründen gehört zum notwendigen Inhalt der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers iS des BetrVG § 99 Abs 1. Die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung hängt aber nicht von der Schlüssigkeit der vorgebrachten Gründe ab. Im Falle des BetrVG § 99 Abs 2 Nr 3 genügt es, daß die vorgetragene(n) Tatsache(n) als solche die geäußerte(n) Besorgnis(se) auftreten lassen können (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 1978-07-18 1 ABR 43/75 = AP Nr 1 zu § 101 BetrVG 1972).

2. Das Fehlen eines gesetzlichen Grundes für die Zustimmungsverweigerung kann nur in dem dafür vorgesehenen Zustimmungsersetzungsverfahren nach BetrVG § 99 Abs 4 geltend gemacht werden; im Verfahren nach BetrVG § 101 S 1 muß ein solches Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Verfahren nach BetrVG § 101 S 1 dient der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, während das Verfahren nach BetrVG § 99 Abs 4 den gerichtlichen Streit über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu der beabsichtigten personellen Maßnahme des Arbeitgebers ermöglicht.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.11.1976; Aktenzeichen 7 TaBV 12/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437105

BB 1979, 678 (LT1-2)

DB 1979, 749-750 (LT1-2)

BetrR 1979, 307-308 (LT1-2)

ARST 1979, 97-98 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 235 (T)

SAE 1980, 101-103 (LT1-2)

AP § 101 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 3

EzA § 101 BetrVG 1972, Nr 3 (LT1-2)

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