Ebenso wie bei der Einführung von Personalfragebögen und Formulararbeitsverträgen kann der Betriebsrat die Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen nicht erzwingen. Ihm fehlt das Initiativrecht.[1] Wenn jedoch der Arbeitgeber solche Beurteilungsgrundsätze einführen will, hat der Betriebsrat sowohl darüber mitzubestimmen, ob allgemeine Beurteilungsgrundsätze überhaupt eingeführt werden sollen, als auch darüber, welchen Inhalt diese Grundsätze haben sollen. Der Mitbestimmung unterliegen die Festlegung der materiellen Beurteilungsmerkmale und die Grundlagen der Beurteilung. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens.[2] Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so entscheidet auf Antrag einer der Beteiligten die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 94 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 94 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Die Einigungsstelle kann festlegen, dass eine Personalbeurteilung auf der Grundlage einer vom Arbeitgeber anzufertigenden Aufgabenbeschreibung erfolgen muss.[3]

Verwendet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats Beurteilungsgrundsätze, haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung einer auf dieser Grundlage erstellten Beurteilung aus der Personalakte.[4]

Weiterhin kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG den weiteren Gebrauch der nicht mitbestimmten Beurteilungsgrundsätze untersagen.

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