Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren beteiligt.[1]

Die bis 31.12.2023 befristete Regelung aus § 26 Abs. 2 BeschV, wonach ein Arbeitgeber eine Arbeitskraft aus Bosnien und Herzegowina unabhängig von deren formaler Berufsqualifikation beschäftigen kann (Westbalkanregelung), wurde mittlerweile entfristet.[2]

[2] Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 30.8.2023, BGBl. 2023 I Nr. 233.

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