(1) 1Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. 2Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 3Der Anteil nach Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des gezahlten täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person. 4Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.

 

(2) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen.

 

(3) Öffentliche Mittel, die die Beschäftigungsstelle von anderer Seite als Erstattung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.

 

(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.

[1] § 9 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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