Rz. 32
(1) Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der Feststellung der Zahl der ständig beschäftigten Personen sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Anteil nach Satz 1 beträgt für jeden Tag der Freistellung die Hälfte des gezahlten täglichen Arbeitsentgelts der freigestellten Person. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird.
(2) Sofern Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 gewährt wird, erstattet das Land den privaten Beschäftigungsstellen nach Maßgabe des Landeshaushaltes das nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen.
(3) Öffentliche Mittel, die die Beschäftigungsstelle von anderer Seite als Erstattung für die Freistellung erhält, sind auf die Erstattung nach Abs. 1 und 2 anzurechnen.
(4) Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Rz. 33
§ 9 HBUG enthält eine Erstattungsregelung für private Arbeitgeber in Kleinstbetrieben. Seit der Novellierung des Gesetzes zum 1.1.2018 kann eine Erstattung des Arbeitsentgelts an Kleinst- und Kleinbetriebe, die i. d. R. 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, erfolgen. Das Gesetz regelt seit 1.1.2023 detailliert, wie die Beschäftigtenzahl ermittelt wird. Dabei werden Teilzeitkräfte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt. So sind teilzeitbeschäftigte Personen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
- nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
- nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
zu berücksichtigen. Die Regelung gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen, deren Grund- oder Stammkapital unmittelbar aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Die Erstattung erfolgt auf Antrag für einen Teil des täglich fortgezahlten Entgelts während der Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung und beruflichen Weiterbildung.
Rz. 34
Mit Wirkung vom 1.1.2023 enthält § 9 Abs. 2 HBUG weitergehende Erstattungsmöglichkeiten für das fortgezahlte Entgelt für Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts und übernimmt die frühere Regelung des § 8 Abs. 3 BiUrlG HE.
Für die Freistellung ihrer Beschäftigten zur Teilnahme an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts erstattet das Land Hessen den privaten Beschäftigtenstellen das für den Zeitraum der Freistellung fortgezahlte Entgelt. Seit der Novellierung des Gesetzes zum 1.1.2018 erfolgt für Freistellungen die Erstattung in tatsächlicher Höhe des während der Freistellung gezahlten Entgelts, allerdings ohne Zulagen und Sonderzahlungen. In Hessen wird das Erstattungsverfahren zentral abgewickelt. Zuständig ist hierfür das Regierungspräsidium Kassel. Eine Erstattung erfolgt allerdings nur für die Freistellung der Beschäftigten zur Teilnahme an Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde, dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration, durch Bescheid anerkannt worden sind. Für die Freistellung zur Teilnahme an Veranstaltungen, für die lediglich eine Anerkennung als Bildungsurlaub aus einem anderen Bundesland vorliegt, erfolgt grundsätzlich keine Erstattung.
Rz. 35
Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Rechtsverordnung geregelt, in § 7 HBUGDV finden sich die Regelungen zum Verfahren. Nach § 7 Abs. 1 HBUGDV bleiben Sonderzahlungen und Zuschläge bei der Ermittlung der Pauschale bei Kleinst- und Kleinbetrieben unberücksichtigt. Die Beschäftigungsstelle muss den Antrag auf Erstattung nach § 7 Abs. 2 HBUGDV innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung unter Angabe der Anzahl der gewährten Freistellungstage stellen. Dabei sind dem Antrag beizufügen:
- eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer nach § 12 HBUG anerkannten Bildungsveranstaltung,
- ein Nachweis über das an die freigestellte Person ausgezahlte Bruttoentgelt,
- in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 1 HBUG eine Bescheinigung der Organisation, für die eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Bereich nach § 1 HBUG wahrgenommen wird,
- in den Fällen des § 9 Abs. 1 HBUG eine Erklärung des Arbeitsgebers, dass bei ihm i. d. R. 20 oder weniger Personen ständig beschäftigt sind.
Rz. 36
Eine Erstattung erfolgt aber nur für die Freistellung der ...