Rz. 61

Der bisherige § 11 BzG BW, der eine Überprüfung des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren vorsah, wurde durch das Änderungsgesetz vom 4.2.2021[1] mit Wirkung vom 1.7.2021 ersatzlos aufgehoben. Eine weitere Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes wurde nicht für erforderlich gehalten.

Bereits am 14.3.2019[2] wurde der vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gefertigte Evaluationsbericht[3] vorgelegt. Hieraus ergab sich, dass ca. 1,1 % der Anspruchsberechtigten in Baden-Württemberg (hochgerechnet rund 53.000) 2017 Bildungszeit in Anspruch nahmen. Von dieser Möglichkeit machen vor allem jüngere Arbeitnehmer Gebrauch. Nach der Untersuchung war etwa 1/3 der Berechtigten das BzG BW bekannt. Bildungszeit wurde durchschnittlich für ca. 4,45 Tage in Anspruch genommen, am häufigsten für berufliche Weiterbildungen (75,5 %), gefolgt von politischer Weiterbildung (23,8 %) und Ehrenamtsqualifizierung ohne den Bereich Sport (0,7 %). Die Wirkung von Bildungszeit auf den betrieblichen Arbeitskontext wird von den befragten Unternehmen gering eingestuft.

 

Rz. 62

Nach Angaben der Unternehmen wurde Bildungszeit überwiegend für das Erreichen eines Aufstiegsfortbildungs- oder Studienabschlusses genutzt. Dagegen nutzten an- oder ungelernte Beschäftigte Bildungszeit nur in sehr geringem Umfang. Nach dem Evaluationsbericht beklagen viele der befragten Unternehmen die finanzielle Belastung durch die Freistellung von Beschäftigten im Rahmen der Bildungszeit. Dies führt i. V. m. dem begrenzten Nutzen dazu, dass etwas mehr als 1/3 der befragten Unternehmen Bildungszeit kritisch bis sehr kritisch bewerten. Dies bezieht sich besonders auf Maßnahmen in der politischen Weiterbildung und der Ehrenamtsqualifizierung.

[1] GBl. 2021, S. 117.
[2] Pressemitteilung vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg v. 14.3.2019, https://wm.baden-wuerttemberg.de.
[3] https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Arbeit/190218_Endbericht_Evaluation_BzG_BW.pdf

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