Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG das Recht, bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen.

Vor der Einrichtung oder Änderung von Bildschirmarbeitsplätzen hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung durch den Arbeitgeber, das in § 90 BetrVG geregelt ist.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

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