Grundsätzlich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Beteiligung des Betriebsrats an unternehmerischen Entscheidungen ist im Rahmen der Mitwirkung und der Mitbestimmung möglich.

Die Mitwirkung ist das schwächer ausgestaltete Recht: Der Betriebsrat ist hier lediglich zu informieren oder anzuhören. Ob sich der Arbeitgeber seiner Meinung anschließen will, ist dann eine alleinige Entscheidung des Unternehmers oder seiner Beauftragten.

Die Mitbestimmung ist das stärkere Recht: Der Betriebsrat ist nicht nur anzuhören, sondern auf seine Entscheidung ist Rücksicht zu nehmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, darf die Maßnahme nicht umgesetzt werden. Im Konfliktfall muss die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG entscheiden, deren Kosten ggf. der Arbeitgeber trägt (§ 76a BetrVG).

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können – abhängig von ihrer gesetzlichen Regelung – der Mitwirkung oder der Mitbestimmung unterliegen.

Ein probates Mittel gerade auch im Rahmen des BGM sind Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG, die zwar Gegenstand eines Mitbestimmungsprozesses sind, aber auch freiwillig geschlossen werden können. Mit diesen kann ein innerbetriebliches Regelwerk geschaffen werden, das ein BGM bezogen auf betriebsspezifische Besonderheiten ermöglicht.

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