Da die Beschäftigten ihre Arbeit an beliebigen Orten erledigen können, muss der Arbeitgeber diesen Umstand bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel (Notebook, Tablet, Smartphone) für mobiles Arbeiten berücksichtigen. Auch die Art der Tätigkeiten ist entscheidend. Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen sind im Anhang 6.4 der ArbStättV verbindlich geregelt, z. B. der Arbeitsaufgabe angemessene Größe, Form und Gewicht der tragbaren Bildschirmgeräte.

Am Beispiel der Vorgaben für Notebooks, die von vielen Arbeitnehmern regelmäßig, gerade in der Anfangszeit der Pandemie, aber auch nach wie vor verwendet werden, kann dies wie folgt aussehen:

  • gut entspiegelter Bildschirm,
  • Bildschirmanzeige mit großer Helligkeit (hohe Leuchtdichte),
  • möglichst Tastatur mit hellen Tasten und dunkler Beschriftung,
  • ausreichende Akkukapazitäten,
  • ggf. zusätzlicher Blickschutzfilter,
  • Anschlüsse für eine externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder eine Dockingstation,
  • je nach Einsatz und Verwendung von Notebooks sind spezielle Anforderungen an das Notebook-Zubehör, wie Maus, Kopfhörer, Drucker, zu stellen, z. B. ergonomische, an die Handgröße angepasste Mäuse.

Unabhängig davon gilt, dass kleine mobile Endgeräte, wie Netbooks, Subnotebooks, Tablet-PCs, aufgrund der kleinen Bildschirmanzeigen und der kleinen, virtuellen Tastatur nur sehr eingeschränkt für Bürotätigkeiten eingesetzt werden sollten.

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