• Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet bei Telearbeit und bei mobiler Arbeit uneingeschränkt Anwendung.
  • Der Arbeitgeber ist sowohl bei Telearbeitsplätzen als auch bei mobiler Arbeit verpflichtet, die Beschäftigten im Hinblick auf die spezifischen Gefährdungen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG).
  • Beim mobilen Arbeiten haben die Beschäftigten eine erhöhte Verantwortung und Mitwirkungspflicht, da sie den überwiegenden Teil der Umstände (Ort, Zeit) ihrer Arbeit selbst bestimmen und auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften achten müssen.
  • Beschäftigte, die in Telearbeit oder mobil arbeiten, haben bei Tätigkeiten an Bildschirmen Anspruch auf medizinische Angebotsvorsorge gemäß der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV).
  • Telearbeit unterliegt der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), mobiles Arbeiten dagegen nicht. Der Anwendungsbereich der ArbStättV in Bezug auf die Telearbeitsplätze ist auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt.
  • Für Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen des § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, des § 6 ArbStättV (Unterweisung) und der Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen), soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.
  • Arbeitgeber, die das Homeoffice langfristig nutzen wollen, sollten im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten. Wird das mobile Arbeiten nicht nur zeitweilig während der SARS-CoV-2-Epidemie, sondern langfristig im häuslichen Bereich ausgeübt, ist zu prüfen, ob es sich um Telearbeitsplätze im Sinne der ArbStättV handelt.

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