Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur nebenberuflichen Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG einer Lehrerin

 

Leitsatz (NV)

Eine Tätigkeit ist nicht nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (Anschluß an BFH-Urteil vom 30. März 1990 VI R 188/87, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war u. a. in den Streitjahren 1983 bis 1985 als Sportlehrerin an einer staatlichen Realschule mit 12 Wochenstunden (bzw. 13 Wochenstunden im Schuljahr 1982/83) beschäftigt; ein hauptberuflich tätiger beamteter Lehrer mußte nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in den Streitjahren 28 Wochenstunden unterrichten. Der Arbeitgeber der Klägerin behandelte bei deren Einnahmen - entsprechend der bayerischen Verwaltungspraxis - gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils einen Betrag von 2400 DM als steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Der zwischenzeitlich für die Veranlagung der Klägerin zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte fest, daß diese in den Streitjahren von ihrem geschiedenen Ehemann nach § 22 Nr. 1 a EStG zu versteuernde Unterhaltsleistungen erhalten hatte. Das FA führte deshalb Einkommensteuerveranlagungen durch; statt des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG berücksichtigte es in jedem Streitjahr nur Werbungskosten in Höhe von . . . DM.

Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 398 veröffentlichten Urteil statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 3 Nr. 26 EStG. Die Klägerin sei zwar in den Streitjahren mit einer Wochenstundenzahl beschäftigt gewesen, die geringfügig unter der einer - noch als Hauptberuf anzusehenden - Halbtagskraft gelegen habe. Dieser Umstand rechtfertige es aber nicht, die Tätigkeit der Klägerin als Nebenberuf anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Unrecht die Tätigkeit der Klägerin als nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG angesehen.

1. Nach dem Urteil des Senats vom 30. März 1990 VI R 188/87 (BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854) ist dafür Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit den Steuerpflichtigen vom zeitlichen Umfang her - im Verhältnis zu einem denselben Beruf ausübenden Vollerwerbstätigen - mit nicht mehr als 33 1/3 v. H. beansprucht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf das Urteil in BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854 Bezug.

2. Aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, daß die Klägerin in den Streitjahren statt der 28 Wochenstunden einer Vollzeitkraft (mindestens) 12 Wochenstunden - und damit mehr als 331/3 einer Vollzeitkraft - Unterricht erteilt hat; die Annahme einer Nebentägigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG scheidet damit nach den im Urteil des Senats in BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854 aufgestellten Grundsätzen aus.

3. Das FG ist von einer abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen. Die Sache ist spruchreif. Auf die Revision des FA war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63586

BFH/NV 1991, 811

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