Das Gesetz spricht von einer "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit", die der Mitarbeiter fehlen darf. Wann dieses Kriterium erfüllt ist, ist jedoch nicht geregelt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Häufig ergibt sich der notwendige Zeitraum aus der konkreten Situation. Bei Ereignissen wie einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes ist ein bezahlter Sonderurlaub von einem oder maximal 2 Tagen die Regel. Dasselbe gilt für eine Beerdigung. Findet diese weiter entfernt statt und geht es um eine sehr nahestehende Person, kann der Mitarbeiter durchaus auch die Tage der An- und Abreise freibekommen. Ist allerdings eine längere Abwesenheit erforderlich (Ausland), kann der Arbeitgeber für alles, was über 2 bis 3 Tage hinausgeht, auf den Erholungsurlaub verweisen. Bei einem Arztbesuch besteht der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub für die Dauer des Arztbesuches sowie ggf. Hin- und Rückfahrt.

 
Wichtig

Wichtig: Überschreiten des Höchstzeitraums

Überschreitet die Verhinderung den Höchstzeitraum im konkreten Fall, entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch insgesamt. Es besteht kein anteiliger Anspruch.

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