Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Eintragung eines Freibetrags gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags, wenn der Steuerpflichtige dabei versichert, dass sich seine maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.[1]

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