Bei der Feststellung, ob die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren.

  • Die Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] einzubeziehen.
  • Die Sonderausgaben sind um den Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen[2] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern, wenn die Antragsgrenze gemäß § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG geprüft wird; ein Abzug über die in den §§ 33a, 33b Abs. 6 EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung eines Freibetrags

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 20 km. Er muss voraussichtlich Kirchensteuer i. H. v. 300 EUR zahlen. Mit seinen 2 Mietwohnungen macht er Verluste von 8.437 EUR und 3.500 EUR. Kann der Arbeitnehmer einen ELStAM-Freibetrag beantragen und wenn ja, in welcher Höhe kann dieser berücksichtigt werden?

 
Aufwendungen (beantragt) anzusetzen steuerlich Antragsgrenze
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit eigenem Pkw an 220 Tagen (220 Fahrten × 20 km × 0,30 EUR) 1.320 EUR 90 EUR[3]
Voraussichtliche Kirchensteuer 300 EUR 300 EUR
Verlust aus Mietwohngrundstück 1 8.437 EUR  
Verlust aus Mietwohngrundstück 2 3.500 EUR[4]  
Summen 13.557 EUR 390 EUR

Werbungskosten und Sonderausgaben erreichen mit 390 EUR nicht die Antragsgrenze von 600 EUR. Daher kann kein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.

Abwandlung: Der Arbeitsweg beträgt 23 km. In diesem Fall beträgt die Entfernungspauschale 1.570,80 EUR (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 3 km x 0,38 EUR) und unter Berücksichtigung der Antragsgrenze könnten folglich 340,80 EUR (1.570,80 EUR – 1.230 EUR) angerechnet werden. Es können 12.541,80 EUR (13.807,80 EUR – 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag) als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Werbungskosten und Sonderausgaben überschreiten die Antragsgrenze von 600 EUR (340,80 EUR + 300 EUR).

[3] Bei der Antragsgrenze zählen nur die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigenden Werbungskosten.
[4] Die Vermietungsverluste bleiben für die Antragsgrenze außer Betracht. Sie können stets in voller Höhe eingetragen werden.

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