
Bei der Feststellung, ob die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren.
- Die Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR einzubeziehen.
- Die Sonderausgaben sind um den Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen[1] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
- Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern, wenn die Antragsgrenze gem. § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG geprüft wird; ein Abzug über die in den §§ 33a, 33b Abs. 6 und 33c EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich.
Ermittlung eines Freibetrags
Aufwendungen (beantragt) anzusetzen | steuerlich | Antragsgrenze |
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit eigenem Pkw an 220 Tagen (220 Fahrten × 20 km × 0,30 EUR) | 1.320 EUR | 320 EUR[2] |
Voraussichtliche Kirchensteuer | 300 EUR | 300 EUR |
Verlust aus Mietwohngrundstück 1 | 8.437 EUR | |
Verlust aus Mietwohngrundstück 2 | 3.500 EUR[3] | |
Summen | 13.557 EUR | 620 EUR |
Es können 12.521 EUR (13.557 EUR – 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag) als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Werbungskosten und Sonderausgaben überschreiten die Antragsgrenze von 600 EUR.
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